Lex 13. Februar landet vor Gericht
Versammlungsrecht: Sachsens Opposition klagt gegen »Symbolgesetz«
Es musste vor allem schnell gehen: Als CDU und FDP im Spätsommer 2009 in Sachsen an die Regierung kamen, stand ein Versammlungsgesetz ganz oben auf ihrer Aufgabenliste. Zu Jahresbeginn wurde es im Landtag beschlossen – rechtzeitig vor dem jährlichen rechtsextremen Aufmarsch am 13. Februar in Dresden. Der sollte, so das erklärte Ziel der Koalition, möglichst unterbunden werden.
Über den Erfolg dieser »Lex 13. Februar« lässt sich streiten. Während der FDP-Fraktionsvorsitzende Holger Zastrow gestern erklärte, das Gesetz habe an jenem Tag seine »Feuertaufe bestanden«, betont der Linksabgeordnete Klaus Bartl, kein einziger der Auflagenbescheide für den rechten Aufzug und die Gegendemos sei mit dem Gesetz begründet worden. Diesen hätten, fügt er hinzu, Tausende Blockierer in Dresdens Neustadt verhindert.
Das Gesetz freilich ist in Kraft – und treibt LINKE, SPD und Grüne zu einer gemeinsamen Klage beim Verfassungsgericht des Freistaats in Leipzig. Moniert werden handwerkliche Fehler im überstürzten Gesetzgebungsverfahren, daneben aber unzulässige Beschränkungen der Versammlungsfreiheit. Das Land versuche den Bürgern vorzuschreiben, welche Form des Gedenkens zulässig sei, sagt der Grüne Johannes Lichdi: »Das ist ein schädliches Symbolgesetz.«
Der Rechtswissenschaftler Ralf Poscher von der Universität Freiburg verweist zur Begründung für die vorige Woche eingereichte Klage unter anderem darauf, dass im sächsischen Gesetz etliche besonders geschützte Orte genannt seien, so das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig, die Frauenkirche sowie am 13. und 14. Februar große Teile der Innenstadt in Dresden. Dies sei viel zu unbestimmt, so Poscher. Ein Bundesgesetz zum Schutz des Holocaust-Denkmals in Berlin enthalte dagegen eine präzise Abgrenzung und sogar eine Karte. In Sachsen dürfen Landkreise weitere geschützte Orte festlegen; es drohe Wildwuchs, sagen die Kläger: Bürger erführen womöglich erst aus Verbotsverfügungen, wo sie demonstrieren dürfen und wo nicht.
Für Anstoß sorgen auch die Tatbestände, die zu Verboten führen können. Neben der Verherrlichung der NS-Diktatur gehört dazu auch die Verharmlosung der »kommunistischen Gewaltherrschaft«. Zudem darf die Würde der »Opfer eines Krieges« nicht beeinträchtigt werden. Auch das sei zu unbestimmt, sagt Poscher – und zudem nicht erlaubt: Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil über das Verbot von Nazi-Aufmärschen in Wunsiedel erklärt, dass nur im Fall der Verherrlichung der NS-Diktatur die Beschränkung der Meinungsfreiheit zulässig sei, weil das NS-Unrecht »einzigartig« und dem anderer Unrechtsregime »nicht vergleichbar« sei. Mit seiner deutlich weiter gehenden Regelung schieße Sachsen »weit über das Ziel hinaus«, sagt der Jurist.
Um bloße handwerkliche Fehler handelt es sich dabei nicht, glaubt die SPD-Abgeordnete Sabine Friedel: »Das ist Intention.« Sachsen versuche, »zwei bis drei Schritte weiter zu gehen« als andere Bundesländer, sagt Poscher, der sich aber »nicht vorstellen kann, dass das Gesetz so bestätigt wird«. Klarheit darüber dürfte es frühestens im nächsten Sommer geben – wenn der vermutlich nächste Versuch einer Nazi-Demo in Dresden im Februar bereits Geschichte ist.
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