Sozialamt muss zahlen

Doppelte Miete

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Sozialhilfeempfänger können ausnahmsweise den Ersatz doppelter Mietaufwendungen verlangen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer bisherigen Wohnung ausziehen müssen und die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall einer 90-jährigen schwer gehbehinderten Frau entschieden. Sie hoffte, von stationärer Pflege wieder in ihre alte Wohnung ziehen zu können.

Der Sozialhilfeträger müsse die Unterkunftskosten für die alte neben den Kosten für die neue Unterkunft übernehmen, wenn es notwendig gewesen sei, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung gerade zu diesem Zeitpunkt mietet und bezieht.

Der Empfänger muss aber alles Zumutbare getan haben, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung – so durch die Suche nach einem Nachmieter – so gering wie möglich zu halten.

Urteil des LSG NRW vom 18, Februar 2010, Az. 9 SO 6/08

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