De Maizière sieht nur politisches Problem

Karlsruhe: Drittstaatenregelung auf dem Prüfstand

  • Lesedauer: 2 Min.
Das Bundesverfassungsgericht hat über den Fall eines irakischen Asylbewerbers verhandelt, der sich dagegen wehrt, nach Griechenland abgeschoben zu werden.

Auf den ersten Blick ging es am Donnerstag in Karlsruhe um den Kampf eines irakischen Flüchtlings gegen seine Abschiebung. Doch nun wird ein grundlegendes Wort des Bundesverfassungsgerichts zur Asylgesetzgebung insgesamt erwartet. Ein Urteil wird allerdings erst in einigen Wochen geben.

Die Abschiebung des Irakers nach Griechenland ist in der sogenannten Dublin-II-Verordnung EU-weit geregelt, nach der jener Staat für das Asylverfahren verantwortlich ist, in dem der Flüchtling zuerst Asyl beantragt hat. Der Iraker macht jedoch geltend, dass seine Rechte in Griechenland nicht gewahrt sind.

Bundesinnenminister Lothar de Maizière, der vor Gericht für die Bundesregierung auftrat, räumte ein, dass Griechenland als EU-Randstaat mit immenser Außengrenze mit dem Flüchtlingsproblem überfordert ist. So stellt beispielsweise das Deutsche Institut für Menschenrechte fest, dass das griechische Asylsystem kollabiert sei. Flüchtlinge campieren teilweise unter freiem Himmel und werden nicht ausreichend verpflegt. In den Augen de Maizières ist dies jedoch ein politisches, kein juristisches Problem. Deutschland habe deshalb in diesem Jahr bereits über 1000 Asylverfahren für schutzbedürftige Personen eröffnet, die über Griechenland einreisten. Nur 173 Personen seien nach Griechenland überstellt worden.

Kein juristisches Problem? Ob das Gericht zu einer ähnlichen Auffassung gelangt, ist offen, aber nach einigen vorausgegangenen Einstweiligen Anordnungen hoffen Flüchtlingspolitiker, dass die Richter zu neuen Bewertungen kommen. So könnte der im Asylrecht verankerte Ausschluss eines Rechtsbeistandes mit aufschiebender Wirkung im Lichte heutiger Verhältnisse als Verstoß gegen grundlegende Rechtsnormen gewertet werden. 1996 hatte Karlsruhe die Einschränkung des Asylrechts sowie die Drittstaatenregelung, deren Philosophie auch in der Dublin-II-Verordnung verankert ist, noch als grundgesetzkonform beurteilt. Nun wollen die Richter zum Beispiel klären, welche Auswirkungen die Überlastung eines Mitgliedstaates auf die Rechte eines Flüchtlings und auf die Auslegung des Grundgesetzes hat.

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