Steuervergünstigungen nur einmal im Jahr
Handwerksleistungen
Die strittige Vergünstigung wurde eingeführt, um Schwarzarbeit einzudämmen. Danach können in Rechnungen ausgewiesene Handwerkerlöhne für Arbeiten in der selbstgenutzten Wohnung zu 20 Prozent von den zahlenden Steuern abgezogen werden, höchstens allerdings 1200 Euro im Jahr. Die Vergünstigung gilt auch für selbstgenutzte Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnungen.
Das klagende Ehepaar wohnte nach eigenen Angaben in zwei verschiedenen Einfamilienhäusern an zwei Orten und ließ beide in einem Jahr renovieren. Doch die Vergünstigung kann sie nur einmal geltend machen, urteilte der BFH. Dafür, dass sie für jede Wohnung getrennt gelten soll, gebe das Gesetz nichts her. Nach dem Münchner Urteil ist es aber zulässig, Arbeiten beispielsweise in der Haupt- und der Ferienwohnung auf verschiedene Jahre zu verteilen.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Oktober 2010, Az. VI R 60/09
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