Ist die steigende Zahlung rechtens?

Leserfrage zum Versorgungsausgleich nach Scheidung

  • Lesedauer: 3 Min.

Ich wurde 1998 geschieden und zu einem Versorgungsausgleich »verurteilt«. Nun stellte ich fest, dass diese einmal vom Gericht festgesetzte Summe ständig stieg – von 74 Euro auf mittlerweile 112 Euro. Ist diese Steigerung rechtens? Die eheliche Gemeinschaft galt bereits im März 1995 als beendet, als mein geschiedener Mann die Wohnung verließ. Dieser Termin ist auch im Ehescheidungsverfahren festgehalten. Mein Ex-Mann beantragte aber erst drei Jahre später – also 1998 – die Scheidung. Der Versorgungsanspruch besteht aber auch für die Zeit von 1995 bis zum gerichtlichen Scheidungstermin, obwohl er in diesen drei Jahren bereits in einer neuen Beziehung lebte. Ist das auch rechtens?
Helga E. per E-Mail

Grundsätzlich ist bei jeder Scheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen, das hißt, die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung werden zwischen den Eheleuten ausgeglichen.

Der Hauptgedanke hierfür ist, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe den Haushalt geführt und die Kinder betreut hat (früher waren dies ausschließlich die Ehefrauen) und deshalb nicht oder nur in geringem Umfang berufstätig war, im Alter eine eigenständige soziale Absicherung haben soll. Dies gilt jedoch auch bei sogenannten Doppelverdienerehen. Es wird sozusagen festgestellt, ob ein Ehepartner höhere Rentenanteile erzielte, und zwar dadurch, dass er über das höhere Einkommen verfügte.

Stichtag für die Bewertung (Berechnung) des Versorgungsausgleiches ist das Ehezeitende. Erfasst werden alle bis dahin während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversorgung. Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, indem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages hervorgeht. Wird insofern ein Ehescheidungsantrag am 15. eines Monats zugestellt (durch das Gericht gegenüber dem Antragsgegner), so gilt der 30. bzw. 31. des jeweiligen Vormonats als Ende der Ehezeit. Beginn der Ehezeit ist jeweils der 1. des Monats, indem die Ehe geschossen wurde.

Familiengerichtliche Entscheidungen aus der Vergangenheit, die Ausgleichsbeträge festschrieben, haben nach wie vor Gültigkeit. Hier ist jedoch die Rentenentwicklung zu betrachten. Seit Jahren steigen die Rentenzahlungen (zumindest teilweise geringfügig), so dass der ursprünglich festgelegte Betrag im Rahmen des Versorgungsausgleiches sozusagen angepasst wird.

Nach dem neuen Scheidungsrecht kann im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung der Eheleute darüber geschlossen werden, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Bisher musste in einem solchen Fall die Vereinbarung durch das Gericht genehmigt werden. Diese Genehmigungspflicht ist nach neuem Recht entfallen.

Das Gericht hat allerdings zu prüfen, ob der Verzicht wirksam ist. Unwirksam ist ein solcher Verzicht, wenn eine Vereinbarung der Eheleute sittenwidrig oder völlig unausgewogen ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehepartner durch den Verzicht über keine hinreichende Altersversicherung verfügt.

Eine weitere Änderung ist dahingehend eingetreten, dass bisher für die Vereinbarung des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches in einem Ehevertrag dieser Verzicht unwirksam würde, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Ehevertrages der Scheidungsantrag gestellt wurde. Jetzt muss nicht mehr das Jahr abgewartet werden, bis der Ehescheidungsantrag eingereicht wird.

Bei Fragen zu Einzelheiten der neuen Regelung zum Versorgungsausgleich sollte unbedingt ein Anwalt in Anspruch genommen werden.

UTE MALINOWSKI,

Rechtsanwältin, Berlin-Pankow

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