Brennende Laubhaufen verpesten die Luft
Umwelt – Landesrecht
In Thüringen haben die Landkreise seit August diesen Jahres Brennzeiten von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten festgelegt. So darf Grünabfall im Kreis Schmalkalden-Meiningen jährlich nur noch an sechs Tagen verbrannt werden – an jeweils drei Tagen im Herbst und im Frühjahr. In den Flammen darf auch nur trockenes Holz landen. Der Kreis Gotha erlaubt die Holz- und Laubfeuer dagegen sechs Monate lang. In Städten wie Erfurt, Gera, Weimar und Gotha bleibt das Verbrennen jedoch verboten. Wer ohne Erlaubnis Gras, Laub und Gestrüpp verfeuert und dabei erwischt wird, zahlt bis zu 1000 Euro Bußgeld.
Der Landesverband der Gartenfreunde rät derweil zu großen Komposthaufen statt qualmendem Feuer. In fachmännisch geschichteten Komposthaufen können Unkrautsamen und Krankheitserreger nicht überleben. Denn darin werde es bis zu 60 Grad warm.
Im Land Brandenburg regelt die Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung die Laubbeseitigung. In § 4 heißt es: Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushalten und Gärten ist nicht zulässig. D. h. das private Verbrennen von Gartenabfällen ist ausnahmslos verboten. Kommunen können jedoch Ausnahmen beschließen.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) gibt zu bedenken, dass sich jetzt Igel, Haselmäuse und Eidechsen auf die Suche nach einem geeigneten Winterquartier begeben oder es schon gefunden haben. Blätterhaufen, Stapel von Holz und Reisig bieten ihnen ein erstklassiges Heim für die kalte Jahreszeit.
Auf die Bedrohung durch Flammen können zum Beispiel Igel nicht mehr schnell genug reagieren, weil sich ihr Stoffwechsel drastisch verlangsamt hat. Auch wenn die Insektenfresser dem Feuer entkommen, sind ihre Überlebenschancen im Spätherbst sehr gering, da ihnen die Energie für weitere Suche fehlt.
Bedacht werden sollte auch, dass die Herbstfeuer zu hoher Feinstaubbelastung der Luft führen und damit die Gesundheit von Menschen gefährden.
Wer also meint, unbedingt ein Herbstfeuer entfachen zu müssen, sollte sich vorher dringend auf seinem zuständigen Ordnungsamt nach den gesetzlichen Regelungen erkundigen und Einsicht in die Ortssatzung nehmen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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