Gericht stärkt Steuerzahler

Finanzamt

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Das Kölner Finanzgericht stärkte Steuerzahlern den Rücken, die gegen geforderte Nachzahlungen Einspruch einlegen: Bei solchen schwelenden Verfahren darf das Finanzamt den strittigen Steuerbetrag nicht gegen den Willen des Steuerzahlers ablehnen oder zurücküberweisen, um dem Staat später Zinsvorteile zu verschaffen.

Das stellte das Kölner Finanzgericht am Dienstag klar und gab einer klagenden Steuerzahlerin recht. Denn wenn der Steuerzahler am Ende unterliegt, muss er auf die noch nicht gezahlte Steuerschuld noch zusätzlich sechs Prozent Zinsen an den Fiskus zahlen (Az: 13 K 960/08).

Im Kölner Fall sollte eine Frau mehrere Millionen Euro Steuern nachzahlen. Sie überwies die Summe fristgerecht, legt aber zugleich Einspruch ein. Das Finanzamt erstattete das geforderte Geld wieder an die Klägerin zurück und setzte die Vollziehung ihres Steuerbescheids damit aus.

Dagegen klagte die Frau, weil sie für sich einen Zinsschaden sah. Wenn sie die Millionensumme am Markt anlege, erhalte sie nur zwei bis 4,3 Prozent Zinsen. Sie müsse aber sechs Prozent an den Fiskus zahlen, wenn ihr Einspruch erfolglos ausgehe.

Das Kölner Gericht nannte diese Praxis des Finanzamtes »ermessensfehlerhaft«. Das Verhalten verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz der Verfassung. Die Revision zum Bundesfinanzhof in München wurde zugelassen.

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