Sportwetten im Visier
Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die das in Deutschland geltende staatliche Wettmonopol seit Anfang September dieses Jahres infrage stellen, hat es eine Vielzahl von Eilanträgen an deutsche Gerichte gegeben. Die Antragsteller vertraten darin die Ansicht, dass mit dem anzunehmenden Wegfall des Sportwettenmonopols auch frühere Untersagungsverfügungen keinen Bestand mehr haben könnten.
Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied jedoch gleich in mehreren Eilverfahren vom 19. November 2010 (Az. 5 L 1241/10.KO, 5 L 1260/10.KO, 5 L 1261/ 10.KO, 5 L 1320/10.KO, 5 L 1321/10.KO und 5 L 1323/10. KO), wie am 1. Dezember 2010 bekanntgegeben wurde, unisono wie folgt: Wer Sportwetten veranstaltet und vermittelt, braucht dafür weiter eine behördliche Erlaubnis. Das Verwaltungsgericht verwies in seinem Urteil darauf, auch wenn das Sportwettenmonopol nicht fortbestehen sollte, befreie dies nicht von einer nach den Vorschriften des Glücksspielrechts geltenden sogenannten Erlaubniserfordernis.
Sowohl im Glücksspielstaatsvertrag als auch im Landesglücksspielgesetz seien eine Reihe von Voraussetzungen dafür formuliert, die unabhängig von der Geltung des staatlichen Monopols zu beachten seien. In den zur Entscheidung stehenden Fällen hatten weder die Antragsteller als Vermittler noch die im Ausland ansässigen Veranstalter eine solche Erlaubnis. Die Koblenzer Richter entschieden zugleich, dass gegen die Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden kann.
Der EuGH hatte das Sportwettenmonopol in seiner jetzigen Form gekippt und dabei ein Übermaß an Werbung beklagt. Die Bundesländer wollen aber am staatlichen Lotteriemonopol festhalten, jedoch eine Öffnung des Sportwettenmarkts für private Anbieter prüfen. Bis zum Frühsommer 2011 wollen die Ministerpräsidenten über einen neuen Staatsvertrag für den Glücksspielsektor beraten. Die jetzige Regelung läuft Ende 2011 aus. JÜRGEN HOLZ
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