Schimmel und Ungeziefer

Wohnungsmängel

  • Lesedauer: 3 Min.
Egal, ob die Wohnung plötzlich schwarze Flecken an den Wänden aufweist oder ob sie von Ameisen bevölkert wird, für die Mieter ist das ein erheblicher Mangel, der dem Vermieter unverzüglich gemeldet werden muss (§ 536c BGB). Wenn der Mieter den Mangel nicht verursacht hat, kann er die Miete mindern (§ 536 BGB).

Meldet der Mieter auffällige Schäden dieser Art nicht, kann er womöglich dafür haftbar gemacht und auf Schadenersatz verklagt werden. Mietmängel wie Schimmelbefall oder Ungeziefer sind ein »beliebtes« Streitthema zwischen Mietern und Vermietern, denn meistens erwidert der Vermieter die Forderung nach Beseitigung mit der Behauptung, der Mieter habe das selbst verursacht.

Die Beseitigung von Mängeln kostet oft sehr viel Geld, und nicht immer ist die Schuldfrage eindeutig zu klären. Da wird der Streit dann vor Gericht ausgetragen. Wie aus einer Ermittlung des Statistischen Bundesamtes hervorgeht, müssen 14 Prozent der Bevölkerung nach eigener Einschätzung mit Feuchtigkeitsschäden in ihrer Wohnung leben. Ein wesentlicher und zunehmender Grund dafür ist die verbesserte Wärmedämmung der Gebäude, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung, die auch Mieter bei ähnlichen Streitfällen vertritt. Je besser die Dämmung, desto schlechter ist es um die Luftzirkulation und die Ableitung von Luftfeuchtigkeit nach außen bestellt.

Vermieter müssen die Mieter ausführlich über die Folgen solcher neu angebrachter Dämmungen informieren. Damit sich kein Schimmel bilden kann, müssen die Wohnungen erheblich öfter als bisher gelüftet werden, das heißt mehrmals täglich bei voll geöffneten Fenstern. Ankippen der Fenster reicht dafür nicht aus.

Aber auch Baumängel sind häufig die Ursache, etwa wenn in Außenwänden Feuchtigkeit aufsteigt, was an ablösendem Putz deutlich zu erkennen ist. Auch undichte Dächer oder die Anfangsfeuchte von zu schnell bezogenen Neubauten oder sogenannte Wärmebrücken können die Ursache sein.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil klargestellt (Az. XII ZR 272/97), dass zunächst der Vermieter beweisen muss, dass die Schimmelbildung nicht auf Baumängeln beruht, die er zu vertreten hat.

Gelingt ihm das, muss der Mieter nun nachweisen, dass er stets ausreichend gelüftet und geheizt hat. Man könnte dies mit einem von Zeugen bestätigten »Lüftungsprotokoll« und mit der letzten Heizkostenabrechnung tun.

Wer Internetanschluss hat, kann sich unter www.das- rechtsportal.de ein Merkblatt mit Informationen über den Schimmelbefall herunterladen.

Lässt sich die Schuldfrage nicht klären und kommt es schließlich zu einem Prozess zwischen Vermieter und Mieter, dann müssen beide Parteien mit häufig recht hohen Kosten rechnen. Denn bei Feuchtigkeitsmängeln sind meistens teure Gutachten von Sachverständigen erforderlich. Oft enden die Treffen vor Gericht mit einem Vergleich oder mit einer Kostenteilung. Das Prozessrisiko ist daher für beide Seiten hoch.

Eine Alternative dazu ist die sogenannte »Mediation«. Bevor es vor Gericht geht, wird ein offenes Gespräch mit Hilfe eines Vermittlers gesucht. Der »Mediator« unterstützt beide Parteien bei der Suche einer interessengerechten Lösung. Anstatt mit einer Richterentscheidung leben zu müssen, erhalten die Streitparteien dann die Möglichkeit, ihren Konflikt einvernehmlich beizulegen.

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