Wegeunfall

Urteil

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Arbeitnehmer sind auch dann unfallversichert, wenn sie im Betrieb auf dem Weg zum Essen verunglücken. So ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Az. S23 U252/09). Die Klage einer Berufsgenossenschaft, die eine Entschädigung zahlen musste, wurde abgewiesen. Die Frau wollte eine Limonade an der Kasse zahlen. Auf dem Weg dorthin rutschte sie aus, verdrehte sich das Knie und musste vier Wochen zu Hause bleiben.

Die Berufsgenossenschaft argumentierte, das Bezahlen des Getränks sei eine persönliche Angelegenheit und falle nicht in den Versicherungsschutz. Dem Urteil zufolge schließt aber eine Unfallversicherung auch den Weg zur »privaten Nahrungsaufnahme« während einer Pause ein.

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