Arbeit unter bestimmten Umständen auch bei Gehunfähigkeit zumutbar
Erwerbsminderungsrente
Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die den Weg zu ihrer Arbeitsstelle nicht mehr bewältigen, gelten in der Regel als voll erwerbsgemindert. Kommt allerdings der Reha-Träger für die anfallenden Beförderungskosten zum Arbeitsplatz auf, kann eine Arbeit für den Beschäftigten weiter zumutbar sein, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.
Im verhandelten Rechtsstreit wollte eine schwer gehbehinderte Frau aus Berlin eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Wegen ihrer Gehbehinderung könne sie nicht mehr zur Arbeit kommen. Die arbeitslose Frau bezieht Arbeitslosengeld II und hat zahlreiche Erkrankungen. Wegen starken Zigarettenkonsums und einer erblichen Veranlagung ist die Durchblutung ihrer Unterschenkel so stark eingeschränkt, dass sie nur noch 100 Meter am Stück gehen kann.
Laut ärztlichen Gutachten kann die Frau mit ihrem Grad der Behinderung von 60 aber mindestens sechs Stunden täglich noch leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten ausführen. Der Rentenversicherungsträger lehnte daher den Erwerbsminderungsrentenantrag ab. Er sagte zu, bei Vorstellungsgesprächen oder bei einer neuen Stelle die Beförderungskosten zum Arbeitsplatz zu übernehmen.
Das LSG entschied, dass eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Erwerbsfähigkeit zwar darin bestehe, dass Versicherte ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß erreichen können. Dabei werde grundsätzlich die Fähigkeit vorausgesetzt, dass Versicherte viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Meter zu Fuß laufen und zweimal täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können. Sind Versicherte unfähig, diese Wege zurückzulegen, liege in der Regel eine volle Erwerbsminderung vor.
Im konkreten Fall habe der Rentenversicherungsträger die Wegeunfähigkeit der Klägerin jedoch »aufgehoben«, indem er ihr die Übernahme notwendiger Beförderungskosten zu einem Vorstellungsgespräch oder einer neuen Stelle zusagte. Da die behinderte Frau auf diese Weise weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könne, habe sie keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, entschied das Landessozialgericht Potsdam am 13. April 2011. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. epd
Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.
Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.
Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.
Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.