Welche Sichtschutzblenden und Einfriedungen sind erlaubt?
Leserfrage zum Kleingartenrecht
1. Wo und bis zu welcher Höhe und Breite können Sichtschutzblenden in Kleingartenanlagen errichtet werden?
2. Wo und bis zu welcher Höhe und Breite und aus welchem Material können Einfriedungen in Kleingärten errichtet werden?
Ekkehard L., Berlin
Aus den Fragen ist nicht ersichtlich, ob sich der Kleingarten in einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes befindet, wo einzelne Parzellen an die Nutzer verpachtet sind. Doch davon wird im Folgenden ausgegangen. Der Kleingarten befindet sich im Land Brandenburg.
1. Wenn unter Sichtschutzblenden Fensterläden gemeint sind, wie man aus einem Foto schließen kann, ist nicht erkennbar, wieso dafür Beschränkungen bestehen sollen. Wenn die Laube und deren Platzierung zulässig sind, kann ein an der Laube angebrachter Fensterladen nicht unzulässig sein. Aus der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) ergibt sich, dass die Errichtung von Fensterläden genehmigungsfrei ist (§ 55 Abs. 10, Nr. 11 bzw. Abs. 11).
Nach § 55 Abs. 2, Nr. 8 ist sogar die Errichtung von Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24 m² Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen insgesamt genehmigungsfrei. Genehmigungspflichten nach anderen Regelungen – wie insbesondere den Pachtverträgen – werden dadurch natürlich nicht berührt.
Selbst wenn man in der nachträglichen Anbringung von Fensterläden eine bauliche Veränderung sehen sollte, der nach dem Pachtvertrag der jeweilige Verpächter, also etwa der Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde, zustimmen müsste, ist nicht erkennbar, aus welchem Rechtsgrund eine derartige Zustimmung verweigert werden könnte. Fensterläden dienen schließlich auch der Sicherheit.
2. Die Anforderungen an Einfriedungen innerhalb von Kleingartenanlagen richten sich in erster Linie nach dem Kleingartenpachtvertrag. Dieser verweist häufig auf das maßgebende Nachbarrecht, was Landesrecht ist, also beispielsweise auf das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG). Ergänzend können gegebenenfalls Regelungen der Gartenordnung zum Zuge kommen, die sich der jeweilige auf der Anlage tätige Kleingartenverein gibt. In einzelnen Beziehungen kann auch das BGB maßgeblich sein (§ 921 f ).
Das BbgNRG kommt allerdings kraft Gesetzes nicht zur Anwendung, da es nur für die Verhältnisse zwischen Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten gilt. Es könnte unabhängig von der vertraglichen Verweisung jedoch analog angewendet werden.
Nach dem BbgNRG hat jeder Verpflichtete an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück (von der Straße aus betrachtet) einzufrieden. Die Einfriedung hat sich in diesem Fall auf seiner Parzelle zu befinden, aber natürlich direkt an der Grenze, was der Sinn der Einfriedung ist (§ 28 BbgNRG).
Wenn zwei Grundstücke mit den Rückseiten aneinander grenzen, ist diese Grenze von den beiden Beteiligten gemeinsam einzufrieden. Die Einfriedung steht in diesem Fall auf der Grenze. Wer zur Einfriedung verpflichtet ist, hat auch die Kosten zu tragen. Hinsichtlich der Höhe der Einfriedung gehen sowohl viele Verträge als auch das BbgNRG davon aus, dass sie 1,25 Meter betragen soll, wenn sich aus der Ortsüblichkeit nichts anderes ergibt (§ 32 Abs. 1 BbgNRG).
Hecken, die hinter einer geschlossenen Einfriedung stehen, sind zulässig, wenn sie die Einfriedung nicht überragen (§ 38 Nr. 1 BbgNRG). Für die Beseitigung bzw. auch Zurückschneidung von Hecken, die die zulässige Höhe überschreiten, gilt nach dem BbgNRG eine Frist von zwei Jahren, nachdem die Hecke über die zulässige Höhe hinausgewachsen ist. Innerhalb dieser Frist muss geklagt worden sein (§ 40).
Einfriedungen mit nicht mehr als zwei Meter Höhe bedürfen nach § 55 Abs. 6, Nr. 1 der BbgBO keiner Genehmigung. Für die Breite von Einfriedungen gibt es, soweit ersichtlich, keine Vorschriften.
Zaunart und Form werden durch die genannten Regelungen im Allgemeinen nicht vorgeschrieben. In Kleingartenanlagen soll aber auf wertvolle Ausführungen, wie Zäune aus Schmiedeeisen, verzichtet werden. Die Verwendung von Stacheldraht, die Errichtung von Mauern sowie die Verwendung von Rohrmatten oder anderen sichtbehindernden Materialien ist zumeist ebenfalls nicht zulässig.
Häufig wird die schriftliche Zustimmung des Verpächters zu der beabsichtigten Ausführung der Einfriedung gefordert, wodurch eine gewisse Anpassung erreicht werden kann.
Prof. Dr. DIETRICH MASKOW,
Rechtsanwalt, Berlin
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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