Voigts Wellness-Tour vor Gericht

BGH berät über Hotelverbot für NPD-Parteichef

  • Lesedauer: 3 Min.
Der Bundesgerichtshof wird voraussichtlich am 16. Dezember über die Klage des NPD-Vorsitzenden Udo Voigt gegen ein Hausverbot in einem brandenburgischen Wellnesshotel entscheiden. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien außerordentlich schwierig, sagte der Vorsitzende Richter am Freitag in der mündlichen Verhandlung.

Karlsruhe (AFP/nd). Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft seit Freitag, ob ein Luxushotel in Brandenburg ein Hausverbot gegen den NPD-Chef Udo Voigt wegen dessen politischer Gesinnung verhängen durfte. Das Spa-Hotel »Esplanade« im brandenburgischen Bad Saarow hatte 2009 eine Buchungszusage mit der Begründung zurückgezogen, Voigts polarisierende Ansichten seien mit dem Ziel unvereinbar, jedem Gast ein »exzellentes Wohlfühlerlebnis« zu bieten.

Streitwert 7500 Euro

Der Hoteldirektor war aus den Vorinstanzen siegreich hervorgegangen und sogar mit einem Preis für Zivilcourage geehrt worden. Laut BGH ist der Streit aber außerordentlich schwierig zu entscheiden. Das Urteil wird voraussichtlich am 16. Dezember verkündet werden.

Voigt war dem Gericht zufolge nicht zum ersten Mal in dem Vier-Sterne-Hotel und wollte dort gemeinsam mit seiner Ehefrau im Dezember 2009 vier Tage lang bei Wellness und Spa entspannen. Doch das Hotel wollte den Rechtsextremisten nicht mehr beherbergen. Seitdem fühlt sich Voigt diskriminiert und klagte bei einem Streitwert von 7500 Euro auf Aufhebung des Hausverbots.

Landgericht und Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG) hatten dem Hotelier noch recht gegeben. Grundsätzlich dürfe ein Hotel wegen seines Hausrechts frei darüber entscheiden, wen es beherbergt. »Willkürlich« dürfe es einen Gast jedoch nicht ausschließen. Um den Anforderungen des Gleichheitsgebotes zu genügen, müsse ein »sachlicher Grund« vorliegen. Diesen Grund sah das OLG in Voigts Gesinnung, die er als NPD-Vorsitzender »außenwirksam« vertritt und damit das »Wohlfühlerlebnis« der anderen Gäste beinträchtigen könne. Zudem werde Voigt mit dem Hausverbot nicht aus einem Teil des öffentlichen Lebens ausgegrenzt, da ein Hotel »von derart gehobenem Niveau« nicht zur allgemeinen Daseinsvorsorge gehört.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, der bislang Hausverbote für gewaltbereite Fußballfans in Stadien und für Demonstranten in Großflughäfen bestätigt hatte, muss nun dem Vorsitzenden Richter Udo Krüger zufolge prüfen, ob diese Entscheidung den Anforderungen des Grundgesetzes standhält. Dort heißt es in Artikel 3: »Niemand darf wegen seiner (...) religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.«

Ähnliche Bedenken machte auch Voigts Revisionsanwalt geltend. Politische und weltanschauliche Meinungen könnten kein Grund für solch ein Hausverbot sein. Es gebe immer Menschen, die sich an den Ansichten von Parteipolitikern, Religionsvertretern oder Vereinsmitgliedern in einem Hasenzüchterverein stören. Gerichte müssten sich ansonsten mit uferlosen Klagen zu »moralischen Emissionen« auseinandersetzen. Zudem sei die NPD eine legitime Partei, die in mehreren Landtagen vertreten ist, sagte Anwalt Herbert Geisler.

Frage der Vertragsfreiheit

Einen möglichen Lösungsweg für solche Fälle deutete der Vorsitzende am Freitag gleichwohl an. Wegen der Grundrechte der Betroffenen ginge demnach ein Hausverbot womöglich zu weit. Hotels seien wegen ihrer Vertragsfreiheit aber trotzdem nicht gezwungen, einen Beherbergungsvertrag abzuschließen. Voigt könnte bei solch einem Ausgang dann zwar das Hotel grundsätzlich betreten, ein Bett und Wellness bekäme er aber nicht.

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