Tierhaltung im Garten - was nervt?

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Wo ist die Grenze zwischen erträglichen Tierlauten und unerträglicher Belästigung? Für das Tierreich auf dem eigenen Grundstück haben deutsche Richter klare Regeln aufgestellt, wie die Arag betont. Mit dem Gekrächze des Papageien wird eine Lärmpenetranz erreicht, die über dem gewöhnlich monotonen Verkehrslärm liegen kann. Das ließ Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth in einem aktuellen Fall ein befristetes Gartenverbot aussprechen. Das Halten exotischer Vögel sei »private Liebhaberei«, und somit müsse Rücksicht auf die nähere Umgebung genommen werden. Die Gartenzeiten des nervtötenden Vogels sind nun auf die Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr und den Nachmittag von 16 bis 17 Uhr begrenzt (Az. 11 S 8784/96). Ebenso unangenehm in der Lautstärke kann ein Froschkonzert für Besitzer und auch Nachbarn eines Gartenteiches sein. ARAG-Experten machen allerdings darauf aufmerksam, dass ohne Einwilligung der Naturschutzbehörde keine voreiligen Schritte zur Abhilfe unternommen werden dürfen. Sowohl im Gartenteich als auch in der Natur stehen Frösche unter Naturschutz. Das Bundesverwaltungsgericht sprang den orchestrierten Menschen hilfreich zur Seite und bestätigte per Urteil die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch die Naturschutzbehörde (Az. 6 B 133/98). In dem entsprechenden Fall erzielten die Konzerte über einen Zeitraum von Mai bis September Lärmwerte bis zu 64 Dezibel, was einer massiven Störung der Nachtruhe gleich kam. Ab 45 Dezibel geht man von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aus. Doch lediglich eine Umsiedlung der Amphibien kam in Frage. Streitigkeiten entstehen nicht nur durch Lärm, oft genug bereitet auch tierischer Dreck Unmut in der Nachbarschaft. So hinterlassen Tauben eine Menge sichtbarer Spuren an Häuserwänden und Innenhöfen. Wenn sie gar ihren Nistplatz vor Wohn- oder Schlafzimmern auf den Fenstersimsen gefunden haben, berechtigt dies laut einer Entscheidung des Amtsgerichtes Pforzheim zu einer Mietminderung. Neben der Verunreinigung durch den Taubenkot sei auch noch von einer starken Geruchs- und Lärmbelästigung durch die Vögel auszugehen. Der Gebrauchswert der Wohnung ist auch durch eine nicht auszuschließende Gesundheitsgefährdung erheblich eingeschränkt, so dass die Richter der Betroffenen eine Mietminderung um 30 Prozent zusprachen (Az. 2 C 160/98). Auf dem Lande vor den Toren der Stadt gehört die Tierhaltung zum Alltag. Eine landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken ist seit eh und je üblich. Daher müssen im Ländlichen auch geringfügige Beeinträchtigungen durch Weidehaltung geduldet werden. Dies beschieden Richter des Oberverwaltungsgerichts Koblenz einem Kläger, der gegen das Weiden von Pferden und Rindern auf dem Nachbargrundstück erfolglos klagte (Az. 8 C 10990/01).

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