Karlsruhe schränkt Telefonüberwachung ein
Die Richter des Ersten Senats erklärten eine Vorschrift für verfassungswidrig, die Polizei und Nachrichtendiensten den Zugriff auf Passwörter und PIN-Codes ermöglicht - etwa um ein beschlagnahmtes Mobiltelefon auszulesen oder E-Mail-Konten zu durchsuchen. Die Regelung widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie den Zugriff auf die Codes unabhängig davon erlaubt, ob eine Nutzung der Daten durch die Behörde erlaubt sei. Die Richter setzten dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2013, um eine neue Regelung zu schaffen. Bis dahin gilt die Bestimmung mit Einschränkungen weiter.
Unzulässig ist nach dem Beschluss auch die Abfrage von Auskünften über den Inhaber einer sogenannten dynamischen IP-Adresse. Hierbei handelt es sich um die Telekommunikationsnummern, mit denen vor allem Privatpersonen normalerweise im Internet unterwegs sind. Dies bedeute einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis, weil die Provider für die Identifizierung einer dynamischen IP-Adresse die Verbindungsdaten ihrer Kunden sichten müssen, so das Gericht.
Die Richter bestätigten hingegen die Regelung, wonach Telefonkunden auch für vorausbezahlte Mobilfunkkarten ihren Namen, Anschrift und Geburtsdatum angeben müssen. Hiergegen wollen die Beschwerdeführer nun vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg klagen.
"Es ist ein großer Erfolg unserer Beschwerde, dass das Bundesverfassungsgericht der ausufernden staatlichen Identifizierung von Internetnutzern einen Riegel vorschiebt und die Anonymität unserer Internetnutzung schützt", sagte Beschwerdeführer Patrick Breyer. Auch PINs und Passwörter seien nun vor staatlichem Zugriff ohne richterliche Genehmigung geschützt.
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