Ein Gartenhäuschen mit Solaranlage?
Leserfrage zum Kleingartenrecht
Darf meine Nachbarin in einer Kleingartenanlage auf ihrer Parzelle 1,45 Meter vom Zaun entfernt ein Gartenhaus auf massivem Fundament mit Solaranlage und Parabolantenne aufstellen?
Joachim W., Ilmenau
Was eine in Kleingartenanlagen zulässige Gartenlaube ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes. Danach ist es eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, die sich nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen eignet.
Kraft Gesetzes ist auch der Anschluss an das Elektrizitätsnetz und die Errichtung von Solaranlagen nicht zulässig, woraus sich ergibt, dass auch Fernsehen nicht möglich sein soll und demzufolge auch eine Parabolantenne nicht.
Allerdings weichen wohl die meisten Kleingartenanlagen von diesem Schema ab. Regelmäßig wird ein elektrischer Anschluss der einzelnen Parzellen geduldet. Zu Solaranlagen gibt es unterschiedliche Auffassungen. Das sollte zweckmäßigerweise durch die Gartenordnung geregelt werden. Dasselbe betrifft die Parabolantenne.
Ein massives Fundament der Laube ist nicht verboten.
Ein Mindestabstand von Baulichkeiten von drei Metern zur Parzellengrenze ergibt sich weder aus dem Bundeskleingartengesetz noch aus den Nachbarschaftsgesetzen der Länder. Die in vielen Bauordnungen der Länder vorhandene Regelung, dass Gebäude eine Abstandsfläche von drei Metern zum Nachbargrundstück haben müssen, wofür allerdings auch Ausnahmeregelungen gelten, zum Beispiel für Garagen, betrifft Kleingartenanlagen nicht. Die einzelnen Kleingartenparzellen sind regelmäßig keine Grundstücke im Rechtssinne, das heißt keine im Kataster eingetragenen Flurstücke, sondern Teilflächen größerer Flurstücke. Demzufolge gibt es zwischen den Parzellen meistens keine Grundstücksgrenzen, sondern nur Parzellengrenzen.
Die Gartenordnungen und mehr noch die Unterpachtverträge enthalten häufig noch wesentlich detailliertere Vorschriften zu den genehmigungsfähigen Baulichkeiten als das Gesetz selbst.
Regelmäßig wird eine Zustimmung des Verpächters zu den zu errichtenden Baulichkeiten gefordert. Soweit die Bauordnungen der betreffenden Länder das verlangen, ist außerdem eine Baugenehmigung einzuholen. Vorschriften über die Platzierung der Laube auf der Parzelle sind weniger verbreitet. Der Verpächter kann darauf Einfluss nehmen, wenn ihm zwecks Erteilung seiner Zustimmung die Bauunterlagen vorgelegt werden, aus denen sich auch die Lage der Laube ergibt.
Wenn ein Parzellenbesitzer Regelungen seines Unterpachtvertrages hinsichtlich der Bebauung verletzt, hat der Verpächter, das heißt in der Regel die betreffende gemeinnützige Kleingärtnerorganisation, gegen diese Verletzung einzuschreiten. Das kommt, abgesehen von Streitigkeiten über den Umfang der Bebauung, zum Beispiel häufig vor, wenn an der Parzellengrenze Sichtblenden errichtet werden, die nach den Pachtverträgen nicht zulässig sind. Der Nachbar hat derartige vertragliche Ansprüche nicht. Er kann jedoch gegen seinen Nachbarn in analoger Anwendung der Nachbarschaftsgesetze der Länder und des BGB vorgehen, zum Beispiel bei Überhang (§ 910 BGB).
Prof. Dr. DIETRICH MASKOW, Rechtsanwalt, Berlin
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