Wenn es während der Reha zu einer Erkrankung kommt
Leserfrage zur Lohnfortzahlung
Handelt es sich bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit um eine andere Erkrankung, deren Ursache nicht auf demselben Grundleiden beruht, entsteht ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Nach § 9 Abs.1 EFZG gelten die Regelungen zur Entgeltfortzahlung (§§ 3 bis 4 a) auch bei Arbeitsverhinderung infolge von Rehamaßnahmen entsprechend.
Kommt es während der Rehamaßnahme zu einer anderen Erkrankung, wirken die gesetzlichen Regelungen wie bei wiederholten Arbeitsverhinderungen auf Grund verschiedener oder derselben Krankheiten.
Zunächst noch kurz die Rechtslage nach § 3 EFZG: Unproblematisch ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer mehrmals hintereinander erkrankt und jeweils arbeitsunfähig gemäß § 3 Abs.1 EFZG wird. Die Krankheiten müssen medizinisch völlig unabhängig von einer Vorerkrankung sein. Unter diesen Umständen behält der Arbeitnehmer für jede neue Erkrankung einen erneuten Entgeltfortzahlungsanspruch, die 6-Wochenfrist beginnt wieder neu.
Anders wird die Rechtslage, wenn der erkrankte Arbeitnehmer w ä h r e n d der Arbeitsunfähigkeit an einer anderen Krankheit erkrankt, die ebenfalls die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, aber länger dauert als die erste Erkrankung.
Dazu sagen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend folgendes: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf die Dauer von insgesamt sechs Wochen seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, von der ersten verschiedene Krankheit auftritt, die gleichfalls zur Arbeitsunfähigkeit führte. So das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 2. Dezember 1981, Az. 5 AZR 89/80).
Und weiter: Die neue Erkrankung löst nur dann einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch aus, wenn sich die Krankheiten nicht überlappen, also nacheinander entstehen.
Hierzu steht im EZFG-Kommentar von Jochen Schmitt: 2. ... es kann lediglich (sein), wenn die Krankheit K 1 vor Ablauf der 6- Wochenfrist zu Ende ist, die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit K 2 aber noch andauert, die gesamte 6-Wochenfrist gerechnet vom Beginn der Krankheit K 1 ausgeschöpft werden.« (Schmitt EFZG-Kommentar 5. Auflage 2004 S. 125).
Als Grund für diese Rechtsauffassung wird der Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles genannt, das Entgeltfortzahlungsrecht stelle auf die einzelnen Arbeitsunfähigkeiten des Arbeitnehmers ab, nicht auf die einzelnen Krankheiten.
Das bedeutet also, dass in solch einem Fall der an sich be- stehende erneute Fortzahlungsanspruch als selbstständiger Rechtsanspruch entfällt.
Übertragen auf den Fall der Rehakur der Leserin ist die Folge: Der Fortzahlungsanspruch besteht wegen Fortdauer der 2. Erkrankung nach Ablauf der Rehakur weiter bis höchstens sechs Wochen, gerechnet ab ärztlich bescheinigtem Beginn der Rehakur.
Diese Rechtslage ist für den speziellen Fall unbefriedigend, und es gäbe eine Menge Einwände. Bleiben wir bei der Realität: Die Leserin erhält mit Ende der Kur weiterhin Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, bis die 6-Wochenfrist aus der Krankschreibung für die Reha ausgeschöpft ist. Besteht die Arbeitsunfähigkeit weiter, gibt es Krankengeld von der Krankenkasse.
Prof. JOACHIM MICHAS
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