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Abflugzeiten nicht einseitig ändern

Reiserecht

  • Lesedauer: 4 Min.
Reiseveranstalter dürfen die in Buchungsbestätigungen genannten Flugzeiten nicht willkürlich ändern. Dies entschieden die Landgerichte Düsseldorf und Hannover auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Der vzbv hatte die Branchengrößen TUI, Alltours und Schauinsland-Reisen wegen unzulässiger Änderungen der Vertragsbedingungen verklagt - und Recht bekommen.

Laut Gesetz müssen Reiseveranstalter ihren Kunden bei oder unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung aushändigen und darin die voraussichtlichen Flugzeiten nennen.

Die beiden Gerichtsurteile stellten nun klar, dass »voraussichtliche« Zeiten keineswegs unverbindlich sind, sondern fester Bestandteil des Reisevertrags. Der Veranstalter sei daran gebunden. Er dürfe sich lediglich Änderungen aus triftigem Grund vorbehalten, die für den Kunden zumutbar sind.

Dem vzbv zufolge wollten Reiseveranstalter ihre Kunden bislang glauben lassen, sie hätten das Recht, die Flugzeiten noch nach der Buchung beliebig zu ändern. So habe etwa TUI in der Buchungsbestätigung mitgeteilt, dass die Flugzeiten erst mit dem Versand der Reiseunterlagen endgültig festgelegt werden. Solche Klauseln sind unzulässig, entschieden jetzt die Landgerichte Düsseldorf und Hannover. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Flugdilemma: Entschädigung - ab wann in welcher Höhe?

Ein Streik von Piloten oder anderen Beschäftigten einer Fluggesellschaft führt oft zu Verspätungen, Umbuchungen oder Flugausfällen. Betroffene Passagiere haben ab einer bestimmten Wartezeit Anspruch auf Betreuung durch die Fluggesellschaft. Bei Streiks gibt es aber keine Entschädigung.

Einen wegen Streiks gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen könnte.

Hinsichtlich von Flugverspätungen gilt: Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen, also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern Strecke nach vier Stunden. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen.

Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann und der Reisende ihn dann verpasst.

Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro, aber nur, wenn kein »außergewöhnlicher« Umstand daran schuld ist.

Die Fluggesellschaften werten Streiks aber wie miserables Wetter als außergewöhnlichen Umstand und zahlen eine Entschädigung dann nicht. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschied: Streiks auch der eigenen Piloten sind »außergewöhnliche Umstände«, die von Airlines »nicht beherrscht« werden können, heißt es in dem Urteil (Az. X ZR 138/11).

Strenge Zollvorschriften bei essbaren Souvenirs

Kulinarische Spezialitäten sind beliebte Urlaubsmitbringsel. Sie können jedoch beim Zoll für erhebliche Probleme sorgen. Gerade bei der Einreise aus Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, herrschen strenge Einfuhrkontrollen - selbst bei den kleinsten Mengen.

Besonders problematisch sind tierische Erzeugnisse, also Fleisch, Wurst, Milch oder Käse. »Komplett verboten sind Geflügelprodukte inklusive Eier. Die gehen auch nicht als Reiseproviant durch«, sagt Dr. Andreas Hasse, Rechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, muss damit rechnen, die Lebensmittel auf eigene Kosten vernichten zu lassen. Für Urlauber gelten die gleichen Vorschriften wie für gewerbliche Einfuhren.

Die veterinärrechtlichen Anforderungen sind sehr hoch. Die Urlauber brauchen eine Gesundheitsbescheinigung und gültige Begleitdokumente. Zudem müssen sie die Lebensmittel in Deutschland nochmals prüfen lassen. Grund für die strikten Kontrollen ist der Schutz vor übertragbaren Tierseuchen.

Reisende aus den USA, Asien und Afrika dürfen weder Wurst noch Käse im Gepäck haben, dafür jedoch Fisch und Krustentiere sowie bestimmte Süßwaren. Erlaubt sind Lebensmittel, die wenig Milch oder Sahne enthalten, beispielsweise Bonbons, Kekse und Schokolade. Auch Säuglingsnahrung darf mit an Bord.

Insgesamt darf bei Flugreisen der Warenwert maximal 430 Euro betragen. Zollfrei ist die Einfuhr schließlich nur, wenn sie für den eigenen Verbrauch gedacht sind oder als Geschenk. Ab einer gewissen Menge wird es unglaubwürdig.

Europaurlauber können bei der Einreise mit Lebensmitteln entspannter sein. Auch hier gelten teilweise Obergrenzen, doch die sind weiter gefasst: Darf aus dem Urlaub außerhalb Europas beispielsweise nur ein Liter Schnaps oder Rum mitgebracht werden, sind es innerhalb der EU zehn Liter.

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