Trockenkeller gehört zum Gebrauch der Mietsache

Urteil

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Die Mieter wohnten schon jahrelang in einer Dachgeschosswohnung, als der Eigentümer wechselte. Mit dem Neuen gab es sofort Ärger: Plötzlich sollten die Mieter nicht mehr, wie seit 25 Jahren üblich, ihre Wäsche im Trockenkeller aufhängen.

Den empörten Mietern empfahl der neue Eigentümer, sie sollten sich Wäschetrockner zulegen. Das lehnten sie ab und zogen vor Gericht. Das Verbot entbehre jeder Grundlage, erklärte der Amtsrichter.

Laut gültigem Mietvertrag, der sich auch bei Eigentümerwechsel nicht ändert, dürften die Mieter in der Wohnung keine Wäsche trocknen. Einen Balkon, als Ausweich, hatten sie auch nicht. Der Vermieter müsse zur Kenntnis nehmen, dass zum Kernbereich des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung auch der Trockenkeller gehört.

Mieter könnten nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, einen Trockner zu kaufen und die Wäsche nur damit zu trocknen. Das entspreche auch nicht ihrem Mietvertrag. Abgesehen von den Stromkosten eines Trockners, sei allgemein bekannt, dass sich nicht alle Kleidungsstücke dafür eignen.

Mieter müssten sich auch nicht auf sogenannte Flügelwäscheständer verweisen lassen, die bisherigen Wäscheleinen seien wieder anzubringen. Die Behauptung des neuen Vermieters, die zum Trocknen aufgehängte Wäsche behindere den Durchgang zu anderen Kellerräumen, treffe nur bedingt zu.

Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 29. März 2012, Az. 91 C 6517/11

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