Wasserleitung gebrochen - Stadtwerke müssen zahlen

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1992 brach eine städtische Hauptwasserleitung, die unter der Straße verlegt war. Das Wasser überflutete unter anderem das Grundstück eines Unternehmers. Grundstück, Gebäude und Maschinen des Textilveredelungsbetriebs wurden schwer in Mitleidenschaft gezogen. Die Schäden gingen in die Hunderttausende. Die Stadtwerke boten den betroffenen Anwohnern Entschädigung nach dem Haftpflichtgesetz an: Es regelt den Ersatz für Schäden durch Strom- oder Rohrleitungsanlagen und begrenzt ihn (in der damals geltenden Fassung des Gesetzes) auf 100000 Mark. Damit wollte sich der Unternehmer allerdings nicht begnügen. Er forderte weitere 200000 Mark. Aus dem Nachbarrecht sei ein Anspruch auf Entschädigung für den Unternehmer abzuleiten, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 30. Mai 2003, Az. V ZR 37/02). Er müsse keine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Grundstücks dulden, so das Gericht. Auch wenn die Stadtwerke den Rohrbruch nicht direkt verschuldet hätten, seien sie als Zuständige für das örtliche Wasserversorgungsnetz doch im weiteren Sinn für das Geschehen verantwortlich. Deshalb müssten sie den Grundstückseigentümer in angemessener Weise mit Geld entschädigen. Dass sie ihm bereits den im Haftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbetrag von 100000 Mark überwiesen hätten, ändere daran nichts, bestimmten die Richter.

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