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Wer schon Rente erhält, kann nicht wieder zurück in den Vorruhestand

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Zum Vorruhestand - nicht zu verwechseln mit der Altersübergangsregelung hat das Bundessozialgericht ein Grundsatzurteil gefällt. Dazu hat die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg eine Erklärung abgegeben, die folgenden Wortlaut hat:

Das Bundessozialgericht in Kassel hat am vorvergangenen Mittwoch im Fall einer 60jährigen Vorruheständlerin entschieden, daß Frauen auch über das 60. Lebensjahr hinaus Vorruhestandsgeld (VOG) beziehen können, wenn sie von der Stellung eines Rentenantrages absehen, etwa weil im Einzelfall das Vorruhestandsgeld höher ist als die Rente.

Allerdings wird das Vorruhestandsgeld, so das Urteil, insgesamt nicht länger als fünf Jahre bezahlt - und auch nicht über das 65. Lebensjahr hinaus. Frauen, die schon Altersrente beziehen, können Vorruhestandsgeld dagegen nicht erneut erhalten, auch wenn sie es zuvor noch keine fünf Jahre bezogen hatten.

Die Arbeitsämter werden das Urteil des Bundessozialgerichts umsetzen, sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Bezieherinnen von Vorruhestandsgeld, die das 60. Lebensjahr vollenden und noch keine Altersrente erhalten, werden von den Arbeitsämtern angeschrieben. Es ist nicht erforderlich, beim Arbeitsamt vorzusprechen.

Arbeitnehmerinnen der ehemaligen DDR konnten nach einer Verordnung des DDR-Ministerrates vom Februar 1990 bereits ab dem 55. Lebensjahr in den Vorruhestand gehen. Sie erhielten dann zunächst ein betriebliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 70 Prozent des letzten Nettolohnes. Seit der Vereinigung wird das

Vorruhestandsgeld aus Mitteln des Bundes von den Arbeitsämtern in Höhe von 65 Prozent gezahlt. Von anfänglich rund 400 000 Vorruheständlern beziehen derzeit noch rund 135 000 Vorruhestandsgeld, davon rund die Hälfte Frauen.

Bislang wurde das Vorruhestandsgeld Frauen nur bis zum 60. Lebensjahr, das heißt bis zum Erreichen des Rentenalters bewilligt. Das entspricht dem Grundgedanken des Vorruhestandes, der die Zeit zwischen dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben und dem frühestmöglichen Eintritt in den Ruhestand überbrücken soll.

In einem weiteren Fall, dem eines ehemaligen Hochschullehrers, hat das Bundesozialgericnt entschieden, daß der Einigungsvertrag trotz der einschränkenden Maßgaben zur DDR-Verordnung (Herabsetzen des Vorruhestandsgeldes von 70 auf 65 Prozent und Einführen einer Leistungsbemessungsgrenze) das Vertrauen in die Höhe des bis zur Vereinigung zu Recht gezahlten Vorruhestandsgeldes schützt.

Das bedeutet, daß das Vorruhestandsgeld solange in Höhe von 70 Prozent des letzten Nettolohnes weiterzuzahlen ist, bis das auf der Grundlage von 65 Prozent errechnete und seit 1. Januar 1991 halbjährlich anzupassende Vorruhestandsgeld den alten Zahlbetrag überschreitet.

Von dieser Entscheidung sind nur die Bezieher von Vorruhestandsgeld betroffen, die vor dem 3. Oktober 1990 mehr als 2 700 DM brutto im Monat verdient haben. Anderslautende Entscheidungen der Arbeitsämter werden auf Antrag geprüft.

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