Pfusch am Bau - Maurer und Verputzer haften

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Als sie den Rohbau für ein Einfamilienhaus errichteten, hatten die Handwerker nicht sauber gearbeitet: Schon bei der Abnahme waren Risse in Mauerwerk und Putz zu sehen. Die gesamte Fassade musste neu verputzt werden. Trotzdem klagte die Bauunternehmerin die restliche Vergütung von 19600 Mark vom Bauherrn ein - und scheiterte. Ihr Anspruch auf Vergütung reduziere sich auf Null, entschieden die Richter, weil der Bauherr für die Nachbesserung 22040 Mark habe ausgeben müssen. Nach dieser Schlappe vor Gericht wollte sich die Bauunternehmerin bei der Verputzfirma, einer Subunternehmerin, schadlos halten. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, Maurer und Verputzer seien in diesem besonderen Fall als Gesamtschuldner anzusehen (Urteil vom 26. Juni 2003, Az. VII ZR 126/ 02). Das bedeutet: Beide Unternehmen haften gegenüber dem Bauherrn für den gesamten Schaden durch den Pfusch am Bau. Die Unternehmen hätten zwar »in unterschiedlichen Gewerken mangelhaft gearbeitet«, stellte der BGH fest. Aber ihre Pflicht, die Mängel zu beheben, könnten sie nur gemeinsam erfüllen. Denn die Risse müssten durch zusätzlichen Putz beseitigt werden. Daher müsse die Bauunternehmerin für die Sanierungskosten nicht allein gerade stehen, sie könne von der Verputzfirma einen Ausgleich verlangen. Dabei sei zu berücksichtigen, wie weit beide Unternehmen die Schäden am Putz zu verantworten hätten. Ergebnis: Die Verputzfirma musste drei Viertel der Sanierungskosten übernehmen.

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