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Eingriff ins Postgeheimnis

  • Lesedauer: 3 Min.

nisverweigerung Berechtigten Zwang (Ordnungsgeld oder -haft) angewandt worden ist oder wenn die Belehrung eines zur Zeugnisverweigerung Berechtigten unterlassen worden ist.

Ein besonderer Fall der Beschlagnahme ist die Postbeschlagnahme (§ 99 StPO). Sie betrifft Briefe und Sendungen wie auch Telegramme, die sich „auf der Post befinden“ und entweder vom Beschuldigten herrühren oder an ihn gerichtet zu sein scheinen, sofern deren Inhalt für die Untersuchung, also für die Überführung des Beschuldigten, vermutlich Bedeutung haben kann.

Kein Recht der Polizei

Diese besonders weitgehende Beschlagnahme, die ja in das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG) eingreift, steht grundsätzlich nur dem Richter, bei Gefahr im Verzüge auch dem Staatsanwalt zu. Der Polizei aber steht sie nicht zu.

Wichtig ist, daß die vom Staatsanwalt angeordnete Postbeschlagnahme in jedem Fall einer richterlichen Bestätigung bedarf. Bestätigt der Richter die Postbeschlagnahme - aus welchen Gründen auch immer - nicht binnen dreier Tage, tritt die staatsanwaltschaftlich verfügte Beschlagnahme außer Kraft. Aber wer weiß davon? Wie kann dies durch den Betroffenen wirksam kontrolliert werden?

Die Telefonwanze

Gem. § 100 a StPO kann bei schwerwiegenden Delikten auch der Fernmeldeverkehr eines Beschuldigten oder solcher Personen überwacht und aufgezeichnet werden, die vermutlich Nachrichten für ihn vermitteln (sog. Nachrichtenmittler).

Der Katalog dieser in der Vorschrift aufgelisteten Delikte ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kri-

minalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBI. I, S. 1302) bedeutend erweitert worden, indem z.B. über Raub und räuberische Erpressung und Delikte gegen die persönliche Freiheit hinaus auch Bandendiebstahl, gewerbsmäßige und Bandenhehlerei wie auch Außenwirtschaftsdelikte eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs legitimieren können.

Auch hierfür gilt, daß nur der Richter bzw. bei Gefahr im Verzüge der Staatsanwalt die erforderliche Anordnung treffen darf (wobei letzterer wiederum binnen dreier Tage die richterliche Bestätigung einholen muß).

Unterlagen müssen vernichtet werden

Bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen sind die Überwachungsmaßnahmen einzustellen; werden die erlangten Unterlagen (Aufzeichnungen) nicht mehr benötigt, sind sie unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten.

Die Betroffenen sind von den vorgenannten Maßnahmen der Postbeschlagnahme und Fernmeldeüberwachung zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. Dann sind auch zurückbehaltene Postsendungen auszuhändigen. Über das subjektive Erlebnis solcher späten Benachrichtigung bzw. Aushändigung muß nichts weiter gesagt werden.

Rückgabe von Sachen

Bewegliche Sachen, die nach den vorgenannten Bestimmungen beschlagnahmt oder sichergestellt wurden, sollen dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden waren, herausgegeben werden, sofern dieser bekannt ist, Ansprüche Dritter dem nicht entgegenstehen und die Sachen für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden. Dieser Zeitpunkt kann allerdings u.U. sehr, sehr spät liegen.

In der Praxis kommt es zur Sicherstellung bzw. Beschlagnahme meist im Ergebnis einer „Haussuchung“. (Wird fortgesetzt).

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