Muss Gemeinde Altlasten auf einem Grundstück ausweisen?

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Als die Gemeinde das Grundstück im Jahr 1993 durch ein Ingenieurbüro begutachten ließ, fand man dort nur Asche, Glas, Steine und Ziegelreste - typischen Trümmerschutt -, aber keinen Hinweis auf Abfälle chemischer Art. Erst später stellte sich heraus, dass das Grundstück durch »wilde Ablagerungen« Dritter mit Schadstoffen belastet war. Der Eigentümer hielt der Gemeinde vor, sie hätte den Bebauungsplan durch einen Hinweis auf Altlasten ergänzen müssen. Er verlangte Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Oldenburg konnte allerdings keine Amtspflichtverletzung der kommunalen Behörde erkennen und wies die Klage ab (Urteil vom 26. September 2003, Az. 6 U 67/03). Solange die Gemeinde von der Gefahrensituation nichts wisse, müsse sie darüber auch nicht aufklären. Wenn sie nachträglich von gefährlichen Stoffen erfahre, die Umwelt und Menschen bedrohten, müsse sie die Flächen im Bebauungsplan kennzeichnen, um zukünftige Bewohner des Plangebiets zu schützen. Angesichts der Ergebnisse des zitierten Gutachtens habe sie aber nichts dergleichen unternehmen müssen. Die zuständigen Mitarbeiter der Kommune hätten das Grundstück als »Verdachtsfläche« in das Altlastenverzeichnis aufgenommen und damit richtig gehandelt. Es bestehe keine Pflicht, einen bloßen Verdacht auf Verunreinigungen im Bebauungsplan (nachträglich) kenntlich zu machen. In solchen Fällen dürfe die Gemeinde abwarten, was spätere Untersuchungen auf dem Grundstück für Resultate zeitigten.

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