Zinsen bei Rückzahlung?

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Das Verwaltungsgericht bestimmte, dass die von mir durch die Gemeinde erhobene Zweitwohnungssteuer ungerechtfertigt war. Die von mir gezahlten Steuern mussten zurückgezahlt werden. Wie muss die Verzinsung dieser Beträge durch die Gemeinde erfolgen? Heinz K., 12355 Berlin Eine Verzinsung des als Zweitwohnungssteuer erhobenen Betrages scheidet in vorliegendem Falle aus. Mit der Aufhebung der Bescheide durch das Verwaltungsgericht ist lediglich der Nominalbetrag von der Gemeinde zurück zu zahlen. Dies ist darin begründet, dass die Zweitwohnungssteuer abgaberechtlich zu bewerten ist; eine Verzinsung ist ausgeschlossen. Eine Verzinsung des Betrages könnte nur in Frage kommen, wenn die Gemeinde die Rückzahlung übergebührlich verzögert hätte und in Verzug geraten wäre. Soweit es sich vorliegend um eine Geldschuld handelt, war diese innerhalb der Frist von 30 Tagen zu zahlen. Der Verzug wäre eingetreten, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Mahnung nicht gezahlt worden wäre ( § 286 Abs. 3 BGB). Für die Zeit des Verzuges werden entsprechende Verzugszinsen fällig. Diese betragen pro Jahr fünf Prozent über den Basiszinssatz (§ 288 BGB). Der Basiszinssatz bestimmt sich nach § 247 BGB. Dort ist eine regelmäßige Anpassung vorgesehen. Es empfiehlt sich, bei Bedarf den aktuellen Stand im Internet auf den Seiten der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank abzufragen. Dr. MATTHIAS BLUNERT, Vereinigung der Mieter, Nutzer und selbstnutzenden Eigentümer im DMB »Der Teltow«

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