- Ratgeber
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Zuständig bei Heimarbeit
Wo es in einem Heimarbeit vergebenden Betrieb einen Betriebsrat gibt, muß das nicht so sein. Er kann sich bewußt mit den Belangen und Arbeitsbedingungen dieser Beschäftigten befassen.
Zunächst sollte er sich Klarheit darüber verschaffen, daß er dazu die rechtliche Kompetenz hat. Denn viele Heimarbeiter hängen in der Luft, weil sie selbst nicht wissen, daß sie Rechte wie Belegschaftsmitglieder haben, oder weil der Betriebsrat sie nicht als mitzuvertre-
tende Beschäftigte wahrnimmt.
Tritt der Betriebsrat dem Arbeitgeber gegenüber, um Korrekturen an den Arbeits- und Entlohnungsbedingungen zu fordern, dann ist das wirkungsvoller, als wenn jede/r Heimarbeiter/in das auf sich allein gestellt tun müßte. Als Beschäftigte des Betriebs gelten Heimarbeiter/innen, die entweder ausschließlich oder (bei mehreren Arbeitsverhältnissen) überwiegend für ihn arbeiten. Der Betriebsrat ist berechtigt, deren Arbeitsverträge zu
überprüfen und gegebenenfalls den Abschluß einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zu verlangen.
Entgegen verbreiteter Ansicht dürfen auch Heimarbeitskräfte nicht beliebig geheuert und gefeuert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 7. November 1995 (Az.: 9 AZR 268/94) klargestellt, daß bei Kündigung von Heimarbeitskräften die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG ebenso greift wie bei anderen Arbeitnehmern.
Das bedeutet, der Arbeitgeber muß das vorgeschriebene Anhörungsverfahren einleiten und der Arbeitnehmervertretung alle nötigen Sozialdaten mitteilen. Soll nur einer oder mehreren (aber nicht allen) Heimarbeitskräften gekündigt werden, so muß der Arbeitgeber die Sozialdaten aller Heimarbeiter/innen des Betriebs vorlegen, damit der Betriebsrat vergleichen kann.
Die Vergabe der Heimarbeit, soweit es sich um regelmäßige handelt, gilt als Einstellung, die erforderliche Zuordnung der Tätigkeit zu den gemäß § 19 Heimarbeitsgesetz vorgegebenen Entgeltgruppen als Eingruppierung. Dabei hat der Betriebsrat jeweils nach § 99 BetrVG mitzubestimmen.
GERT SIEBERT
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