Anspruch und Höhe der Witwen-/Witwerrente
kleine Witwen-/Witwerrente gewährt. 2. Die Höhe der Witwen-/Witwerrente ergibt sich zunächst aus dem sogenannten Rentenartfaktor, der in § 67 SGB VI geregelt ist. Danach beträgt der Rentenartfaktor
- bei kleinen Witwen-/Witwerrenten 0,25 und
- bei großen Witwen-/Witwerrenten 0,60;
- Bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats (Sterbevierteljahr) beträgt der Rentenartfaktor sowohl bei den kleinen als auch bei der großen Witwen-/Witwerrente 1,0.
Der Rentenartfaktor hat zur Folge, daß die Höhe der großen Witwenrente grundsätzlich 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehegatten beträgt; der Rentenanspruch bei der kleinen Witwenrente macht 25 Prozent der Rente des Verstorbenen aus.
Im Sterbevierteljahr wird die Rente des verstorbenen Versicherten in voller Höhe (100 Prozent) gezahlt. Auf diese Regelung wurde im Ratgeber Nr. 369 vom 27. Januar
1999 richtig hingewiesen. Allerdings ist zu beachten, daß hier von der »Versichertenrente« die Rede war und nicht vom monatlichen Zahlbetrag, den der Verstorbene zuletzt erhielt.
Wenn nämlich neben der Rente z. B. noch ein Auffüllbetrag gewährt wurde oder wenn die zuletzt gewährte Rente wegen einer Besitzschutzregelung höher als die nach SGB VI errechnete Rente war, so wird der Auffüllbetrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag nicht berücksichtigt. In den meisten Fällen wird nach dem Tode des Ehegatten dessen Rente (einschließlich Auffüllbetrag oder Besitzschutz) im Sterbevierteljahr zunächst weitergezahlt. Das ist aber nur ein Vorschuß auf die zu erwartende Witwen-/Witwerrente, der unter dem Vorbehalt der Rückforderung überzahlter Rentenbeträge gewährt wird.
Stellt sich bei der Berechnung des eigentlichen Rentenanspruchs dann heraus, daß der Rentenanspruch des Verstorbe-
nen niedriger ist als der letzte Zahlbetrag, ist eine Rückforderung (Verrechnung mit dem Vorschuß) nicht zu vermeiden. Es gibt keine Regelung, daß die Hinterbliebenenrente vom letzten Zahlbetrag abgeleitet wird. Sie wird - auch im Sterbevierteljahr - immer von den erworbenen Rentenansprüchen des Verstorbenen (Entgeltpunkte) bestimmt. 3. Neben dem Rentenartfaktor hat die im § 97 SGB VI geregelte Einkommensanrechnung auf die Höhe der Hinterbliebenenrente Einfluß. Es gilt der Grundsatz, daß Einkommen der Witwe/des Witwers nach Ablauf des Sterbevierteljahres auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet wird.
Zum anrechenbaren Einkommen zählen vor allem eigenes Erwerbseinkommen und die eigene Rente, aber auch Krankengeld und Arbeitslosengeld.
Die Einkommensanrechnung sieht zunächst einen Freibetrag vor, der bei Witwer-/Witwenrenten das 264fache des jeweili-
gen aktuellen Rentenwerts (ARW) beträgt (z. Zt. ARW (Ost): 40,87 Mark mal 26,4 = 1078,97 Mark). Auf die Witwen/Witwenrente werden 40 Prozent des Einkommens angerechnet, das den Freibetrag übersteigt. 4. Ein Beispiel:
Wenn die Bruttorente des Verstorbenen 1661,21 Mark beträgt, so ergibt sich eine Witwenrente in Höhe von 996,73 Mark (60 Prozent der Rente des Verstorbenen).
Die eigene Rente der Witwe liegt bei 1384,36 Mark. Sie übersteigt damit den Freibetrag von 1078,97 Mark um 305,39 Mark. 40 Prozent dieser Überschreitung, also
122,16 Mark, werden auf die Witwenrente angerechnet (von ihr abgezogen), so daß nach Einkommensanrechnung 874,57 Mark als Hinterbliebenenrente verbleiben.
Berücksichtigt man au-ßerdem die Abzüge für Krankenversicherung (6,65 Prozent*) von 58,16 Mark und Pflegeversicherung (0,85 Prozent) von 7,43 Mark, so ergibt sich ein Nettozahlbetrag für die Witwenrente von 808,78 Mark.
(* Ab 1. Juli 1997 gilt der jeweilige Beitragssatz der Krankenkasse, in der die Witwe Mitglied ist.)
Zu den gesetzlichen Änderungen der letzten Zeit gehört auch das »Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)« - »Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten« vom 8. Mai 1998 (BGBI.I, S. 905), das am 20. Juli 1998 in Kraft trat. Unser Autor, Rechtsanwalt Prof. Dr. ERICH BUCHHOLZ, erläutert es in einer Beitragsfolge.
Das Gesetz will erklärtermaßen eine »Gerechtigkeitslücke erheblichen Ausmaßes« schließen helfen, nachdem bisher ein »gesetzlicher Handlungsbedarf« deshalb nicht gesehen worden war, weil auch Opfer von Straftaten, so wie auch andere Rechtssuchende, im
Rechtsstaat ihr Recht z. B. vor dem Zivilgerich't erstreiten können. Doch vor dem Zivilgericht sind auch sie - wie andere - nur Rechtsuchende.
Vereinfacht gesagt, handelt es sich darum, daß in der Marktwirtschaft, wo alles zur Ware, also zu Geld gemacht wird, bekanntermaßen auch Stories von Verbrechen (in Talkshows, Büchern usw.) vermarktet werden. Im Medienzeital-
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