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Zweimal Eigenheimzulage für Ehegatten

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tragen wollen, darf zwischen beiden Förderobjekten kein »räumlicher Zusammenhang« bestehen. Ein solcher Zusammenhang liegt bei eng benachbarten Objekten wie nebeneinander oder übereinander liegenden Wohnungen vor. Soll zum Beispiel die zweite Hälfte eines Doppelhauses gefördert werden, während die Förderung für die erste Hälfte noch läuft, spielt das Finanzamt nicht mit.

Das trifft ebenso auf An- und Ausbauten zu. Der Fiskus genehmigt in solchen Fällen die zweite Eigenheimzulage erst nach beendeter Förderung der ersten Wohnung. Dann kann ein Ehepaar zum Beispiel für einen später angebauten Wintergarten oder für ein nachträglich ausgebautes Dachgeschoß die zweite Eigenheimzulage kassieren.

Eine zeitgleiche Doppelförderung gewährt der Fiskus nur, wenn die beiden Immobilien räumlich klar voneinander getrennt sind. Beispiel: Ein Ehegatte kauft sich am auswärtigen Arbeitsort eine Eigentumswohnung. Diese Wohnung ist auch dann förderfähig, wenn die Familie weiter in ih-

rem geforderten Einfamilienhaus am Hauptwohnort wohnen bleibt. Eine weitere Möglichkeit für den zeitgleichen Doppelzuschuß besteht, wenn sich Ehegatten die eigenen vier Wände und gleichzeitig eine entfernt liegende Wohnung fördern lassen, die sie Verwandten unentgeltlich überlassen.

Dem Ehepaar steht für beide Wohnungen die Grundförderung zu, die Kinderzulage gibt es nur dann doppelt, wenn jeder der Ehegatten Alleineigentümer eines der beiden Objekte ist.

Bauherren und Käufer von Neubauten erhalten vom Finanzamt acht Jahre lang einen Fördergrundbetrag von jährlich maximal 5000 Mark, für Altbauten reduziert er sich auf maximal 2500 Mark. Das Eigenheimzulagengesetz legt fest, wie lange ein Bau als Neubau gilt: Eine Neubauzulage wird bis zum Ablauf des. zweiten auf das Jahr der Herstellung folgenden Jahres gezahlt. So gilt ein 1998 hergestelltes Haus beispielsweise bis 31. Dezember 2000 als Neubau, ab I.Januar 2001 zählt es als Altbau.

Die Kinderzulage von 1500 Mark pro Kind und Jahr gibt es für Alt- und Neubau gleichermaßen. Sie wird Bauherren oder Käufern aber nur gezahlt, wenn das Kind zum Haushalt gehört und wenn sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.

Trennung und Scheidung: Sind Ehegatten jeweils zu einem Teil Miteigentümer am geförderten Eigenheim, sollten sie im Trennungs- oder Scheidungsfall daran denken, den staatlichen Zuschuß für beide zu retten. Gehen sie auseinander, zählt nämlich ihr Eigentumsanteil als jeweils eigenständiges Objekt, und beide bekommen später für ein neues Objekt keine Förderung mehr. Einigen sie sich aber rechtzeitig vor einer Trennung darauf, daß ein Partner Alleineigentümer wird, bleibt für den anderen der Anspruch auf Eigenheimzulage für ein späteres Objekt voll erhalten.

Steht ein Ehegatte mit zwei Objekten als Alleineigentümer im Grundbuch, ist für den anderen Ehegatten nach einer Scheidung kein Objektverbrauch eingetreten. Er kann mit einer weiteren Förderung für die eigenen vier Wände rechnen. Der Alleineigentümer verliert die weitere Förderung, wenn sie zum Zeitpunkt der Trennung oder Scheidung noch läuft.

UTE LEHMANN

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