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Die Urlaubsbescheinigung

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cherungs-Nachweisheft, das Zeugnis und die Urlaubsbescheinigung.

Nach § 6 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen Urlaubsbescheinigung. In ihr wird ihm die Höhe des im alten Arbeitsverhältnis erteilten Urlaubs bescheinigt. Das ist besonders dann wichtig, wenn ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche hat, die nicht abgegolten worden sind. Es kann ihm aber auch bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der volle Urlaub aus dem Vorjahr erteilt worden sein. Je nachdem kann der neue Arbeitgeber verpflichtet sein, den Urlaub nachzugewähren, er kann aber auch berechtigt sein, Urlaub zu verweigern.

In jedem Fall sind Doppelansprüche zu vermeiden. Hat der Arbeitnehmer im alten Betrieb bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anteilurlaub in Anspruch genommen, so braucht der neue Arbeitgeber nur für diejenigen Monate, die das neue Arbeitsverhältnis besteht, Urlaub zu gewähren - unter Anrechnung des aus der Urlaubsbescheinigung ersichtlichen, beim vorherigem Arbeitgeber in Anspruch genommenen Anteilurlaubs.

Wurde dem Arbeitnehmer vor dem Wechsel des Arbeitsverhältnisses im alten Betrieb eine Urlaubsabgeltung für den Resturlaub gewährt, so verkürzt das nicht den beim neuen Arbeitgeber entstehenden Urlaubsanspruch. Allerdings ist die Urlaubsabgeltung aus dem bisherigen Be-

trieb auf das Urlaubsentgelt anzurechnen, auf das der Arbeitnehmer für die im neuen Betrieb gearbeiteten Monate Anspruch hat.

Bei Nichtvorlage einer Urlaubsbescheinigung aus dem alten Betrieb steht dem neuen Arbeitgeber eine Einrede gegen das Urlaubsbegehren des Arbeitnehmers zu.

Kommt der vorherige Arbeitgeber seiner Verpflichtung zum Ausstellen einer Urlaubsbescheinigung nicht nach, so kommt er in Verzug, wenn ihn der Arbeitnehmer nach Entstehung des Herausgabeanspruchs abmahnt.

Erfolgt weiterhin keine Reaktion des alten Betriebes, so kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht auf Herausgabe der Urlaubsbescheinigung klagen.

Dr. PETER RAINER

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