Keine Haftung bei Astbruch
BGH-Urteil für Waldbesitzer
Waldbesitzer haften nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht für herbfallende Äste. Jeder dürfe den Wald zur Erholung betreten. »Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch auf eigene Gefahr«, teilte der BGH mit. Der VI. Zivilsenat wies die Klage einer Spaziergängerin zurück, die in einem Privatwald im Saarland von einem herabstürzenden Ast getroffen worden war.
Die Frau war erheblich am Kopf verletzt worden. »Sie erlitt eine schwere Hirnschädigung«, berichtete der BGH. Die Frau verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld, das Landgericht Saarbrücken hatte ihre Klage jedoch abgewiesen. Das Saarländische Oberlandesgericht wiederum gab ihr Recht. Es hielt dem Waldbesitzer vor, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Seinem Urteil zufolge hätte ein geschulter Baumkon-trolleur die Gefahr erkennen müssen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hatten die Richter eine Revision zugelassen - und der Forstwirt wehrte sich vor dem BGH mit Erfolg. Nach Ansicht der dortigen Richter haftet ein Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren, »sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind«, so das Gericht (Az. VI ZR 311/11). »Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind.« Ein abbrechender Ast zähle nicht dazu.
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