Grausame Waffen im Visier
Jahrestagung der Konvention über Inhumane Waffen nahm in Genf ihre Arbeit auf
Konferenzpräsident Jesus Ricardo Domingo von den Philippinen wird mit den 115 Vertragsmitgliedern die Erfüllung des Abkommens bewerten, die Wirksamkeit der Bestimmungen einschätzen und prüfen, ob diese ergänzt oder ausgeweitet werden müssen. Zur Diskussion steht zudem ein Bericht des Vertragssekretariats über seine Bemühungen für die Stärkung der Konvention und die Erhöhung der Mitgliederzahl.
Mag es auch absurd klingen, aber das Völkerrecht unterscheidet zwischen besonders grausamen und weniger grausamen Waffen. Es zielt zum einen auf die Anwendungsverbote bestimmter Waffenarten, zum anderen kodifiziert es Verhaltensregeln, die dem Schutz nicht direkt an den Kämpfen beteiligter Personen wie Zivilisten, Verwundete, Kriegsgefangene oder Sanitäter dienen. Spezifische Reglementierungen enthält die im Jahre 1980 abgeschlossene Inhumane-Waffen-Konvention.
Der Rahmenvertrag besteht aus fünf Teilen. Ein Protokoll verbietet den Einsatz von durch Röntgenstrahlen im menschlichen Körper nicht entdeckbaren Splitterwaffen, ein weiteres beschränkt den Einsatz von Landminen und als Spielzeug oder Gebrauchsgegenstand getarnte Sprengkörper (»booby traps«). Untersagt ist in einem dritten Protokoll die Anwendung von Brandwaffen wie z.B. Flammenwerfern und Napalm, während das vierte Protokoll die Verwendung blind machender Laserwaffen ächtet. Das fünfte Protokoll verpflichtet die Kriegsparteien zur Räumung von auf Kriegsschauplätzen zurückgelassenen Kampfmitteln.
So wird in Genf bereits seit langem darüber debattiert, ob auch Anti-Fahrzeugminen in das Anwendungsverbot von Protokoll II einbezogen werden sollen, da diese nicht zwischen einem Panzer, einem Schulbus oder einem Fahrrad unterscheiden. Hochsensible Minen werden auch bewusst gegen Zivilisten eingesetzt, indem man Gebäude, Eisenbahntrassen und Straßen vermint, um Fluchtbewegungen oder die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung zu verhindern. Ein weiteres Problem besteht darin, dass es für Landminen und für Streumunition jeweils zwei unterschiedliche völkerrechtliche Regime gibt.
So existieren mit der Ottawa-Konvention und der Oslo-Konvention völkerrechtliche Verträge mit weitreichenden Verboten. Gleichzeitig aber gilt nach wie vor das Minen-Protokoll der Inhumane-Waffen-Konvention, das lediglich die Waffenanwendung begrenzt und viele Ausnahmen und Schlupflöcher enthält. Kritiker warnen davor, dass die Verhandlungen unter dem Dach der Inhumanen-Waffen-Konvention zu abgeschwächten Verpflichtungen führen.
Das jüngste Protokoll verpflichtet ehemalige Konfliktteilnehmer, die Kriegsschauplätze von explosiven Kampfmittelrückständen zu räumen. UN-Angaben zufolge müssen weltweit über 400 000 Opfer dieses lebensgefährlichen Erbes medizinisch versorgt und humanitär betreut werden. Die einstigen Kampfparteien werden angehalten, sich gegenseitig über Einsatz- und Lagerorte von Restmunition zu informieren und das Territorium von nicht explodierten Granaten, Streumunition, Bomben und Blindgängern zu säubern. Dabei ist der Verursacher angehalten, finanzielle, materielle und personelle Unterstützung zu leisten.
Die Vertragsteilnehmer werden zu höchstmöglichen Schutzmaßnahmen gegenüber Unbeteiligten ermahnt, die Tätigkeit humanitärer Organisationen soll geschützt und gefördert werden. Betroffene Länder haben Anspruch auf Hilfe z.B. bei der Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung der Opfer.
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