Nach einem Arbeitsunfall entlassen

Landesarbeitsgericht billigt Kündigung in der Probezeit

  • Lesedauer: 2 Min.

Einem Industriemechaniker hat eine Firma trotz eines schweren Arbeitsunfalls in der Probezeit kündigen dürfen. Die Kündigung habe nicht der sozialen Rechtfertigung bedurft, weil die sechsmonatige Wartezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzes noch nicht abgelaufen war, erklärte das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht (LAG) am 15. Oktober 2012.

Die Kündigung sei weder sittenwidrig noch treuwidrig. Weil der Kläger in der Berufungsverhandlung vor dem LAG seine Berufung zurücknahm, wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen rechtskräftig.

Der Fall: Der Industriemechaniker war seit Mitte September vergangenen Jahres in einer Scherenendmontage tätig gewesen. Im November wurden ihm bei einem Arbeitsunfall vier Finger abgetrennt. Drei Finger wurden erfolgreich reimplantiert.

Die beklagte Firma hatte den Unfall der Berufsgenossenschaft gemeldet. Das Arbeitsverhältnis kündigte sie unter Wahrung der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist.

Dabei erklärte sie, der Mann habe ohne jede Veranlassung in die bereits aktivierte Maschine gegriffen. Auch zuvor habe er sich nicht als teamfähig erwiesen, weil er sich nicht verlässlich an Sicherheitsvorkehrungen gehalten und zwei gefährliche Situationen herbeigeführt habe.

Der betroffene Arbeiter hielt die Kündigung für unwirksam und forderte, zunächst das Verschulden am Arbeitsunfall aufzuklären. Solange dies nicht geklärt sei, käme eine Probezeitkündigung nicht in Betracht.

Das Arbeitsgericht Solingen wies jedoch die Klage des Mannes gegen seine Kündigung ab und verwies auf die sechsmonatige Probezeit. Eine soziale Rechtfertigung sei in diesem Falle nicht erforderlich. epd/nd

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az. 14 Sa 1186/12 und Arbeitsgericht Solingen, Az. 2 Ca 198/12

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