Mit dem Privatauto dienstlich unterwegs
Streitfall: Dienstfahrt oder nicht?
Bei vielen Arbeitsverhältnissen ist es selbstverständlich, dass Arbeitnehmer für Dienstreisen ihren eigenen Wagen benutzen. Auch wenn kein Beschäftigter gezwungen ist, seinen privaten Wagen für dienstliche Zwecke einzusetzen, ist dies meist bequemer: Weil man nicht erst zur Arbeitsstelle fahren muss, um den Dienstwagen zu holen. Und in vielen kleinen Betrieben steht ein solcher Dienstwagen schlicht nicht zur Verfügung, so dass die Alternative nur die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist. Unter diesen Umständen nimmt man doch lieber das eigene Auto.
Wie viel Geld bekommt man für die Nutzung des Privat-Pkw?
Die Fahrtkosten kann man entweder über den Nachweis der Kosten, also durch das Einreichen der Benzinquittung, erstattet bekommen oder über die steuerfreie Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer.
Wenn man die beiden Möglichkeiten vergleicht, erkennt man sofort, dass mit der Kilometerpauschale höhere Kosten übernommen werden. Dazu folgendes Beispiel: Bei einem Verbrauch von 10 Litern auf 100 Kilometer und einem Benzinpreis von etwa 1,70 Euro fallen 17 Euro für 100 Kilometer Fahrtstrecke an. Mit der Pauschale bekommt man für diese Strecke aber 30 Euro erstattet. In dieser Pauschale sind alle Kosten enthalten, einschließlich der Versicherung und Steuern, die für den Betrieb des Fahrzeugs anfallen.
Es darf auch ein höherer Satz vereinbart werden. Häufig enthalten Betriebsvereinbarungen ergänzende Regelungen. Aber: Die über 30 Cent hinausgehenden Kosten muss man dann allerdings versteuern.
Was passiert im Falle eines Unfalls mit dem Privatauto?
Auch wenn mit der Kilometerpauschale die Kosten fürs Auto weitgehend abgedeckt sind, bleibt trotzdem die Frage, was im Falle eines Unfalls ist. Die Pauschale deckt zwar auch die Kosten für eine Unfallversicherung ab. Es bleiben aber trotzdem die Grundsätze der Haftung im Arbeitsverhältnis bestehen. Danach trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Kosten auch für Schäden, die der Arbeitnehmer während seiner Arbeit verursacht.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschäftigte den Unfall grob fahrlässig - zum Beispiel alkoholisiert - oder vorsätzlich verursacht. In diesem Falle muss der Beschäftigte die Kosten selbst tragen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit - zum Beispiel bei einem Auffahrunfall wegen zu geringen Abstands zum Vordermann - kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an den Kosten beteiligen. Bei leichter Fahrlässigkeit hat der Arbeitgeber die Kosten voll zu übernehmen, zum Beispiel, wenn man bei Glatteis vorsichtig fährt, aber doch die Kon-trolle über den Wagen verliert.
Fahrt von der Wohnung zur Arbeit - Dienstfahrt oder nicht?
Eine normale Fahrt von der Wohnung zur Arbeit ist keine Dienstfahrt. Aber: Wird ein Beschäftigter vom Chef im Rahmen einer Rufbereitschaft gerufen, oder er soll außerhalb des Dienstes aus dringenden Gründen zur Arbeit kommen, kann dies als Dienstfahrt gewertet werden, wenn dann ein Unfall passiert.
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