Nach Partnertod darf es nicht geändert werden
Testament
Ein Familienvater und seine zweite Ehefrau hatten sich im gemeinsamen Testament wechselseitig als Erben eingesetzt sowie die beiden Töchter aus erster Ehe als Schlusserben. Nach dem Tod des Mannes hatte eine der Töchter bereits den Pflichtteil verlangt und auch erhalten. Später änderte die Ehefrau das Testament und setzte ihre eigene Tochter als Miterbin für das verbliebene Vermögen ein. Die zweite Tochter aus erster Ehe verlangte aber nach dem Tod ihrer Stiefmutter einen alleinigen Erbschein.
Das OLG kam der Forderung nach und bestätigte einen Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. Nachträglich könne das gemeinsame Testament nicht mehr geändert werden, so das Gericht. Es sei denn, das Testament enthalte ausdrücklich Änderungsmöglichkeiten durch den überlebenden Partner.
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