Benachteiligung nichtehelicher Kinder beim Erben bestätigt
Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Erbrechtsstreit
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts bestätigte damit in einem der beiden Fälle ein gleich lautendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Oktober 2001. Die im Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011 enthaltene Stichtagsregelung ist demnach verfassungsgemäß.
In diesem Verfahren machte der 1940 geborene Beschwerdeführer Pflichtteilsansprüche gegenüber seiner Halbschwester geltend. Der 2006 verstorbene Vater hatte seine Tochter aus späterer Ehe als Alleinerbin eingesetzt. Die Klage des Mannes gegen die Halbschwester auf Auszahlung des Pflichtteils blieb aber auch vor den Verfassungshütern ohne Erfolg.
Übergangsregelung nicht zu beanstanden
Nach Auffassung der Verfassungshüter ist die Übergangsreglung des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes von April 2011 nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Spielraum sachgerecht genutzt und nicht nach einem persönlichen Merkmal wie dem Geburtsdatum, sondern »nach einem zufälligen, von außen kommenden Ereignis, dem Datum des Erbfalls, differenziert«. Die Ungleichbehandlung zu anderen nicht ehelich geborenen Kindern sei deshalb »von geringerer Intensität«.
Nichteheliche Kinder und deren Väter galten bis 1970 rechtlich nicht als verwandt. Eine Gesetzesreform hielt daran dann für die vor dem 1. Juli 1949 Geborenen fest.
Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg dies am 28. Mai 2009 in einigen Bereichen für diskriminierend erklärt hatte, hob der Gesetzgeber die Benachteiligung nichtehelicher Kinder für Erbfälle ab Tag nach der EGMR-Entscheidung auf.
Grundsätzliche Erwägungen für den Gerichtsbeschluss
Der Darlegung des Fachanwalts für Erbrecht, Michael Henn von der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht (DANSEF), liegen der Entscheidung im Wesentlichen folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Die Beschwerdeführer sind jeweils vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder. Sie machen Rechte aus Erbfällen vor dem 29. Mai 2009 geltend.
2. Nach der ursprünglichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs stand nichtehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht nur gegenüber ihrer Mutter und den mütterlichen Verwandten zu. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen nichtehelichen Kindern und ihrem Vater bestand nicht. Die letztgenannte Regelung hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 1970 aufgehoben. Nach der Übergangsregelung galt jedoch für die vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder das alte Recht fort.
Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Übergangsregelung mehrfach zu überprüfen und hielt sie für noch verfassungsgemäß. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah hierin jedoch eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Urteil vom 28. Mai 2009 - 3545/04 -, Brauer/Deutschland).
Der Gesetzgeber nahm dieses Urteil zum Anlass, die vorgenannte Übergangsregelung anzupassen (Zweites Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011 - ZwErbGleichG, BGBl I S. 615). Für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009, bei denen der Nachlass nicht an den Staat gefallen war, blieb es jedoch beim Stichtag 1. Juli 1949.
3. Im Verfahren Az. 1 BvR 2436/11 begehrt der 1943 geborene Beschwerdeführer die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er ist das einzige Kind des 2007 verstorbenen Erblassers, der die Vaterschaft im Jahr 1944 anerkannt hat. Sein Antrag blieb im Ausgangsverfahren in allen Instanzen erfolglos.
Im Verfahren Az. 1 BvR 3155/11 macht der 1940 geborene Beschwerdeführer Pflichtteilsansprüche geltend. Der 2006 verstorbene Erblasser wurde zunächst 1941 und sodann nochmals 1949 zur Zahlung von Kindesunterhalt für den Beschwerdeführer verurteilt. Testamentarische Alleinerbin ist die Tochter des Erblassers aus einer späteren Ehe. Die gegen sie gerichtete Klage blieb im Ausgangsverfahren in allen Instanzen erfolglos.
4. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Sie sind nicht begründet, da die Übergangsregelung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes verfassungsgemäß ist und ihre Anwendung durch die ordentlichen Gerichte in den vorliegenden Fällen von Verfassung wegen nicht zu beanstanden ist.
Veränderte Merkmale senken Ungleichbehandlung
Mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz wird primär nicht mehr nach einem persönlichen Merkmal - dem Geburtsdatum -, sondern nach einem zufälligen, von außen kommenden Ereignis - dem Datum des Erbfalls - differenziert, so dass die Ungleichbehandlung nunmehr von geringerer Intensität ist.
Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen muss, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war. Dies muss erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtslage mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde.
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