Kaution und/oder Bürgschaft

Mieterrecht

  • Lesedauer: 1 Min.
In den meisten Mietverhältnissen stellt der Mieter dem Vermieter eine Sicherheit - in Form einer Barkaution, eines verpfändeten Sparbuchs oder auch als Bürgschaft.

In allen Fällen gilt, dass die Sicherheitsleistung drei Monatsmieten (ohne Pauschale oder Vorauszahlung für Nebenkosten) nicht übersteigen darf.

Wird neben der Barkaution noch eine Bürgschaft vereinbart, ist diese Abrede unwirksam, soweit Bürgschaft und Barkaution zusammen über drei Monatsmieten hinausgehen, so der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 243/03). Bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenze ist nicht die gesamte Sicherheitsvereinbarung unwirksam. Wirksam bleibt sie bis zum Betrag von drei Monatsmieten. Weiteren Sicherheitsleistungen brauche der Mieter nicht nachzukommen. Zu viel geleistete Sicherheiten könne er zurückverlangen.

Anders, wenn ein Dritter unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft für den Mieter zusagt und dieser daraufhin Vertragsverhandlungen mit dem künftigen Mieter aufnimmt (BGH, Az. IX ZR 16/90). Der Mieter oder der Bürge müssen die Bürgschaft freiwillig angeboten haben (Amtsgericht Charlottenburg, Az. 238 C 17/08). Dies ist nicht der Fall, wenn der Vermieter oder Verwalter sie dazu aufgefordert hat. Im Zweifel müsse der Vermieter beweisen, dass man die Bürgschaft freiwillig bzw. unaufgefordert angeboten hat (Landgericht Mannheim, Az. 10 O 28/09). Gelinge dies nicht, habe er keinen Anspruch aus dieser Bürgschaft.

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