Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Ungleichbehandlung

Mietvertrag

  • Lesedauer: 2 Min.
Vergibt ein Vermieter oder eine Vermieterin eine Wohnung möglicherweise wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit des Wohnungsinteressenten nicht an diesen, so liegt kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor.

Der Wohnungsinteressent hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, wie die Deutsche Anwaltauskunft über eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 423 C 14869/12) vom 18. Oktober 2012 informiert.

Der Fall: Eheleute suchten eine Wohnung, wurden fündig. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen erhielten sie einen nicht unterzeichneten Mietvertragsentwurf. Darüber hinaus wurden sie aufgefordert, eine Schufa-Auskunft sowie Gehaltsnachweise einzureichen. Kurze Zeit darauf teilte der Vermieter ihnen mit, dass sie die Wohnung nicht erhalten würden.

Daraufhin machte das Ehepaar Schadenersatzansprüche geltend. Schließlich habe die Vermieterin den Eindruck erweckt, dass der Abschluss des Mietvertrags nur noch eine Formsache sei. Außerdem hätten sie die Wohnung wahrscheinlich deshalb nicht erhalten, weil die Ehefrau Mitglied in einer Gewerkschaft sei.

Zustandekommen des Mietvertrages nicht erweckt

Die Vermieterin habe gegen diese Gewerkschaft einen Prozess vor dem Arbeitsgericht geführt. Deshalb sei die Absage eine Sanktionsmaßnahme, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoße. Niemand dürfe wegen seiner Weltanschauung benachteiligt werden. Die Vermieterin weigerte sich, einen Schadenersatz zu zahlen. Nach Auffassung des Amtsgerichts steht dem Ehepaar kein Schadenersatz zu.

Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch bei Abbruch der Vertragsverhandlungen sei, dass die eine Partei durch die Art der Verhandlungsführung Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt habe. Das sei gegeben, wenn derjenige, der die Verhandlungen abbricht, den Vertragsschluss als sicher hingestellt habe. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Die Anforderung von Schufa-Auskünften sowie Gehaltsnachweisen lege nicht nahe, dass ein Vertrag sicher geschlossen werde. Vielmehr handele es sich hier um die üblichen geforderten Auskünfte, wenn man eine Wohnung anmieten wolle.

Ebenso verhalte es sich mit der Übersendung eines Mietvertragsentwurfes. Auch hier werde der Vertragsschluss nicht sicher in Aussicht gestellt, sondern die potenziellen Mieter über die Mietvertragskonditionen informiert.

Es bestehe auch keine Schadenersatzverpflichtung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Unklar sei schon, ob tatsächlich wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit der Ehefrau der Vertrag nicht zustande gekommen sei. Einen entsprechenden Beweis habe die Frau nicht vorgelegt.

Darüber hinaus könne das Gericht in der Tatsache, dass die Ehefrau Mitglied in einer Gewerkschaft sei, keine Weltanschauung sehen. Eine derartige Zugehörigkeit betreffe nur einen Teilaspekt des Lebens, nämlich die berufliche Ebene.

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