Kündigung nach zwei Stunden Probezeit ist unwirksam
Auch während der Probezeit sind das Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit eines Arbeitnehmers nicht außer Kraft gesetzt. Zwar kommen hier nicht die weitreichenden Bestimmungen des Kündigungsschutzes zum Zuge, trotzdem kann auch eine Kündigung in der Probezeit unwirksam sein. Das hat das Arbeitsgericht Saarlouis festgestellt (Az. 1 Ca 375/12).
Im konkreten Fall war eine gerade neu eingestellte Mitarbeiterin nur zwei Stunden nach Arbeitsaufnahme ihren Job wieder los.
Der Grund: Kollegen und Kunden hätten sich beschwert, dass die Probandin gravierend nach Rauch stinken würde, nachdem sie unmittelbar vor Beginn der Arbeit vor der Tür noch eine Zigarette geraucht hatte. Dabei sei sie auf das Rauchverbot im Unternehmen zuvor hingewiesen worden und damit ausdrücklich einverstanden gewesen. Außerdem müsse die Firma den Rauswurf gar nicht begründen, weil sich die Betroffene ja noch in der Probezeit befunden habe.
Ein - wenn auch weit verbreiteter - Trugschluss, wie das Gericht betonte. Die Kündigung sei treuwidrig und damit unwirksam. Denn Artikel 12 des Grundgesetzes verlangt, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt wird.
Die die Grundrechte eines Arbeitnehmers betreffenden Differenzen dürften ohne vorheriges Gespräch und einer Gelegenheit zur Klärung nicht zu einer Kündigung nach nur zwei Stunden am neuen Arbeitsplatz führen - auch nicht unter dem Deckmantel der Probezeit. Zumal die Frau gar nicht gegen das Rauchverbot in dem neuen Betrieb verstoßen hat.
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