Die Anwaltskosten des Geschädigten werden ersetzt

Verkehrsrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Unfallopfer haben fast immer Anspruch darauf, dass die gegnerische Versicherung ihnen den Anwalt bezahlt. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte vor dem Gang zum Rechtsbeistand erst selbst mit der Versicherung redet und sich erst später einen Anwalt nimmt.

Auf ein dementsprechendes, schon längere Zeit zurückliegendes Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. August 2012 (Az. 6 S 105/12) verweist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Das Opfer eines Unfalls mit Blechschaden verhandelte zunächst mit der Versicherung des Unfallgegners. Die Mitarbeiter der Versicherung teilten ihm mit, der Schaden würde reguliert.

Bei einer späteren Nachfrage erfuhr er, dass die Versicherung noch auf die Schadenanzeige ihres Versicherten warte. Zudem teilte ihm seine Werkstatt mit, dass das Auto nicht mehr verkehrssicher sei und für eine Reparatur die Kostenübernahmeerklärung der Versicherung notwendig sei. Daraufhin wandte sich der Mann an seinen Anwalt.

Die Anwaltskosten muss die Versicherung tragen, entschied das Landgericht Chemnitz. Der Geschädigte sei durch den Hinweis, dass man noch auf die Schadenmeldung des Versicherten warten müsse, verunsichert worden, ebenso wie durch die Äußerung der Werkstatt. Der Mann habe sich veranlasst gesehen, einen Rechtsanwalt einzuschalten, dessen Kosten die gegnerische Versicherung zahlen müsse.

Vorsicht: Kein Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail

Auch wenn im Bußgeldbescheid die E-Mail-Adresse der Behörde angegeben ist, kann dagegen kein Einspruch per E-Mail erhoben werden. Dies ergibt sich nach Angaben des DAV aus einer Entscheidung des Landgerichts Fulda vom 2. Juli 2012 (Az 2 Qs 65/12).

Der Fall: Wegen zu schnellen Fahrens erhielt der Betroffene einen Bußgeldbescheid in Höhe von 240 Euro sowie einen Monat Fahrverbot. Per E-Mail bat der Betroffene um Prüfung, ob das Fahrverbot durch höhere Punkte in Flensburg umgewandelt werden könnte. Das Gericht sah dies als einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid an.

Man könne jedoch keinen Einspruch per E-Mail einlegen, so das Gericht. Dies entspreche nicht den Formvorschriften. Die Zulassung der Einspruchseinlegung per E-Mail könne allein der Gesetzgeber ermöglichen, nicht jedoch ein Gericht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Bußgeldbescheid die E-Mail-Adresse des Regierungspräsidiums angegeben sei.

Dasselbe gelte für die Tatsache, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung keine Einschränkung enthalten sei. Allein aus der Angabe einer E-Mail-Adresse ergebe sich keine zusätzliche Form der Rechtsbehelfseinlegung, so das Gericht. Im Übrigen sei die Belehrung korrekt.

Dieser Fall zeigt, dass es wichtig sein kann, sich auch in Fällen eines Bußgeldbescheids anwaltlich beraten zu lassen - zumal, wenn ein Fahrverbot droht.

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