Dienstreise - wer zahlt bei Krankheit?

Gesetzliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

  • Lesedauer: 2 Min.
Immerhin die Hälfte aller deutschen Mittelständler ist auch im Ausland vertreten. Für reisende Arbeitnehmer heißt das: wechselnde Zeit- und Klimazonen, enge Terminpläne, Erfolgsdruck.

Eine Krankheit kurz vor Abflug oder ein Unfall im Ausland - bei Geschäftsreisen kann ebenso viel schief gehen wie im privaten Urlaub. Deshalb unterliegen Arbeitgeber einer gesetzlichen Fürsorgepflicht gegenüber ihrer Belegschaft (§§ 241 Abs. 2 BGB und 618 BGB). Dabei hilft eine Dienstreiseversicherung.

Welche Leistungen bestehen?

Eine Dienstreiseversicherung ist in verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten zu haben: Als Basis dient oft die Reisekrankenversicherung, die je nach Bedarf erweiterbar ist. Bausteine können eine Reisegepäck-, eine Storno- sowie eine Abbruchversicherung sein, erklärt Reiseexpertin Birgit Dreyer von der RRV (Europäische Reiseversicherung).

Oft wird oft eine Reiseunfallversicherung, ein Haftpflichtschutz für die Reise sowie ein Verspätungsschutz angeboten, der die Mehrkosten der Hinreise übernimmt, wenn ein deutscher Geschäftsreisender in die USA wegen eines verspäteten Starts in München seinen Anschluss in London verpasst.

Zusätzlich bieten manche Versicherer einen 24-Stunden-Notruf an. Jederzeit steht telefonisch ein Ansprechpartner parat, der etwa mit einem Krankenhaus in Kontakt tritt und die Kostenübernahme klärt.

Wer schließt sie ab?

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bedeutet konkret: Er muss die Risiken absichern, denen sein Mitarbeiter auf der Geschäftsreise ausgesetzt ist. So muss er zum Beispiel einen westlichen Standard bei der medizinischen Versorgung seines Mitarbeiters oder beim notwendigen Rücktransport gewährleisten. Außerdem haftet er unter Umständen für Schäden, die sein Mitarbeiter einem Dritten gegenüber verursacht. Und schließlich gehört auch der Schutz des Gepäcks seiner reisenden Angestellten zu seinen Fürsorgepflichten.

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