Nebenpflichten des Arbeitnehmers im Arbeitsprozess Teil 1

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»Mach deine Arbeit und du bekommst dein Geld«, denkt man allgemein und vergisst, dass das Arbeitsverhältnis nicht nur im Austausch von Arbeit gegen Entgelt besteht. Neben der Arbeitspflicht obliegen dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis weitere Pflichten. Diese »Nebenpflichten« zu erfüllen, ist für das reibungslose Bestehen des Arbeitsverhältnisses von nicht geringer Bedeutung.
Obwohl Inhalt und Umfang der Nebenpflichten nicht starr festgelegt sind, hat die Rechtsprechung die wesentlichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers definiert. Sie ergeben sich aus der Verpflichtung des Arbeitnehmers, im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis die Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm »unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und den Interessen der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann«.
Die Nebenpflichten gliedern sich in Unterlassungspflichten, Handlungspflichten und Rücksichtpflichten des Arbeitnehmers.

Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sowie über sämtliche ihm auf Grund seiner Stellung im Arbeitsprozess bekannt gewordene Tatsachen, die das unternehmerische oder persönliche Verhalten des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter betreffen, Stillschweigen zu wahren. Was unter den Begriff Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fällt, ist in der Rechtssprechung ausführlich definiert worden. Es sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. Darunter zählen z. B. Lieferantenbeziehungen, Kundenkarteien, technisches Know-how, die Produktionsorganisation oder Bilanzen des Betriebes.
Obwohl die Verschwiegenheitspflicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden ist, kann unter Umständen oder aufgrund einer beiderseitigen Vereinbarung diese Pflicht zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauern.

Verbot von rufschädigenden Äußerungen: Der Arbeitnehmer hat jede unnötige Schädigung des Arbeitgebers zu unterlassen. Die Pflicht, alle ruf- und kreditschädigenden Äußerungen über den Arbeitgeber zu unterlassen, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag im Rahmen der Treuepflicht des Arbeitnehmers.
Umstritten ist oft die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer berechtigt ist, Mitteilungen über ein rechtswidriges oder gar ein strafbares Verhalten des Arbeitgebers zu machen oder entsprechende Tatsachen zur Anzeige zu bringen. Hier wird es auf die Schwere der Rechtsverletzung ankommen, wobei bei Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers selbst oder anderer Mitarbeiter ein Informationsrecht gegenüber der zuständigen Behörde außer Frage steht.
In anderen Fällen sollte der Arbeitnehmer zunächst betriebsintern die Beseitigung der Missstände einfordern. Unzulässig sind hingegen in jedem Fall haltlose und unfundierte Anschuldigungen gegenüber dem Arbeitgeber, die gegebenenfalls auf Verärgerung, Informationen durch Dritte oder auf einer Schädigungsabsicht beruhen.

Keine Konkurrenztätigkeit gegen den Arbeitgeber: Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses unterliegt der Arbeitnehmer einem grundsätzlichen Wettbewerbsverbot. Er hat jede Tätigkeit außerhalb des Betriebes zum Nachteil des Arbeitgebers zu unterlassen. Auch während des Laufs einer Kündigungsschutzklage gegen eine ausgesprochene Kündigung ist der Arbeitnehmer an das Wettbewerbsverbot gebunden.
Aus dem Wettbewerbsverbot folgt, dass der Arbeitnehmer nicht berechtigt ist, Dritten Informationen, Dienste oder Leistungen anzubieten, die im Geschäftsbereich des Arbeitnehmers liegen. Unzulässig ist auch eine Abwerbung von Arbeitskräften. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, aktiv auf Arbeitskollegen einzuwirken, um sie für seine künftige selbständige Tätigkeit oder Dritte anzuwerben. Allerdings gilt das nur dann, wenn die Abwerbung rechts- oder sittenwidrig ist, d.h. wenn die Kollegen absichtlich zum Vertragsbruch verleitet werden sollen, um den Arbeitgeber absichtlich zu schädigen.

Verbot der Annahme von Schmiergeldern: Verboten ist dem Arbeitnehmer die Annahme von Schmiergeldern sowie Zuwendungen geldwerter Art, durch die der Arbeitnehmer zu einem pflichtwidrigen Handeln veranlasst werden soll.
Werden dem Arbeitnehmer Schmiergelder angeboten, ist er verpflichtet sie abzulehnen und das Angebot dem Arbeitgeber anzuzeigen. Wer Schmiergelder annimmt, damit andere in unzulässiger Weise im Wettbewerb bevorzugt werden, verstößt nicht nur gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten, sondern macht sich auch strafbar. Branchenübliche Gelegenheitsgeschenke sind von dem Verbot ausgenommen.
( wird fortgesetzt )
Dr. PETER RAINER

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