Probleme mit bohren, sägen, hämmern
Urteile zu Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Hausbesitzern
Leider ist das Verhältnis zwischen Immobilienbesitzern und Handwerkern nicht immer nur harmonisch. Regelmäßig wird über die Qualität der abgelieferten Arbeit und über die korrekte Abrechnung gestritten. Auch zwischen Mietern und Vermietern kann es Ärger geben. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt Fälle vor, die deutsche Gerichte entscheiden mussten.
Handwerker»stolz«?
Was ist davon zu halten, wenn ein Handwerker so stolz auf seine Arbeit ist, dass er sie fotografiert und die Fotos für Werbezwecke verwendet? Ein Sanitärbetrieb tat das und stellte die Bilder online. Der Kunde wollte ihm das gerichtlich verbieten lassen. Das Amtsgericht Donaueschingen (Az. 11 C 81/10) sah das nicht ganz so streng. Wenn man aus den Fotos weder auf den Namen noch auf die Adresse des Betroffenen schließen könne, so das Urteil, würden auch dessen Persönlichkeitsrechte nicht verletzt.
Manche Firmen hätten gerne bereits den kompletten Kaufpreis für die Geräte erstattet, bevor sie auch nur mit den Einbau-Arbeiten begonnen haben. Doch in der Hinsicht ist die Rechtsprechung verbraucherfreundlich. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 162/12), dass die Vertragsklausel eines Küchenbauers (»Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.«) unwirksam sei. Es war um knapp 24 000 Euro gegangen. Der BGH bemängelte, dass dem Kunden jedes Druckmittel fehle, wenn er bereits bezahlt habe und der Einbau mangelhaft ausfalle.
Glatteis bei Reklamation
Stimmt die Leistung nicht, mahnt der Kunde in der Regel beim Handwerker eine Nachbesserung an. Allerdings sollte man sich bei derlei Reklamationen nicht auf rechtliches Glatteis begeben.
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 10 U 9/09) stellte das fest, als ein Bauherr Mängel an einem Flachdach monierte. Er forderte den Handwerker auf, innerhalb einer bestimmten Frist seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu erklären. Die Richter des Zivilsenats wiesen darauf hin, das sei zu unklar gewesen. Der Bauherr hätte stattdessen dem Handwerker eine konkrete Frist setzen müssen, in der er mit den Arbeiten beginnen soll.
Der Staat gewährt seit einigen Jahren bei Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung. In der Vergangenheit war allerdings die Frage nicht ganz geklärt, ob das nur auf Leistungen zutrifft, die im eigenen Areals des Steuerzahlers erbracht werden, oder, ob der Radius auch größer zu fassen ist. Hier ging es um den Anschluss eines Grundstücks an die Trinkwasserversorgung. Teile der Arbeiten fanden auf öffentlichem Grund statt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 7 K 7310/10) sah das Ganze jedoch als nicht trennbare einheitliche Leistung und ließ den Bürger seine Handwerkerausgaben innerhalb der Höchstgrenzen steuerlich geltend machen.
Mit einer anderen steuerlichen Variante der Handwerkerleistungen hatte es ein Ehepaar zu tun. Beide Partner bewohnten Einfamilienhäuser an verschiedenen Orten und ließen daran Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen vornehmen. Sie wollten eine Steuerermäßigung von rund 1050 Euro geltend machen. Der Fiskus erkannte jedoch nur den Höchstbetrag von 600 Euro an. Das sei auch korrekt, entschied in letzter Instanz der Bundesfinanzhof (Az. VI R 60/09). Zusammen veranlagten Ehepartnern werde die Steuerermäßigung nur einmal bis zum Maximalbetrag gewährt - auch dann, wenn sie zwei Objekte vorweisen können.
Wenn der Mieter der Meinung ist, der Einsatz eines Handwerkers in dem Objekt sei nötig, dann sollte er tunlichst nicht eigenmächtig den Auftrag erteilen, sondern Rücksprache mit dem Eigentümer halten. Nur bei dringlichen Notfalleinsätzen ist das anders. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Az. 6 C 184/11) war sogar der Meinung, selbst bei einem Heizungsausfall im Winter hätte die Zeit noch reichen müssen, mit dem Eigentümer Kontakt aufzunehmen bzw. diesem eine Frist zur Erledigung der Reparaturen zu setzen.
Eigenleistung ausgebremst
Manche Menschen bringen, obwohl sie niemals ein Handwerk erlernt haben, erstaunliche Fähigkeiten in dieser Richtung mit. Sie würden - zum Beispiel - manche Schönheitsreparatur, zu der sie verpflichtet sind, gerne selbst leisten. Und das darf ihnen, wenn sie Mieter sind, der Eigentümer eines Objekts auch nicht so ohne Weiteres verwehren. Eine Vertragsklausel, wonach alle Arbeiten an Fachbetriebe zu vergeben seien, hat der BGH (Az. VII ZR 294/09) als unwirksam bezeichnet. Weil ihnen das Recht beschnitten war, selbst tätig zu werden, mussten sie am Ende gar nichts machen (lassen).
Ein Leitungswasser-Versicherer kann sich in der Regel nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn bei Arbeiten nach einem Rohrbruch größere Schäden entstehen. Ein Handwerker hatte vor dem Ausführen der Reparaturen in einem Ladenlokal weder Mobiliar noch sonstiges Inventar abgedeckt und Schaden bewirkt. Der für den Gebäudeinhalt zuständige Versicherer sah sich nicht in der Pflicht. Doch das Oberlandesgericht Köln (Az. 9 U 64/10) stellte fest, der Versicherer müsse leisten, denn der Schaden sei »adäquat kausal auf das ausgetretene Wasser aus dem Heizungsrohr zurückzuführen«.
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