Leiharbeit bleibt unbegrenzt

Drei Jahre Zeitarbeit: Bundesarbeitsgericht kippt Klage von Beschäftigtem auf Festanstellung

  • Haidy Damm
  • Lesedauer: 2 Min.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat der Revision zweier Arbeitgeber zur Leiharbeit stattgegeben. Gewerkschaften sind enttäuscht.

Leiharbeiter können bei Unternehmen, an die sie ausgeliehen wurden, selbst dann nicht auf eine Festanstellung klagen, wenn sie länger als nur vorübergehend beim Entleiher eingesetzt werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag in Erfurt und hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg auf. (Az: 9 AZR 51/13)

Auf dem Prüfstand stand die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes von Ende 2011, nach der der Einsatz von Leiharbeitern nur noch »vorübergehend« erfolgen darf. Damit hatte die Bundesregierung versucht, den nach der Liberalisierung durch Rot-Grün 2003 um sich greifenden Dauereinsatz von Leiharbeitern einzudämmen.

Im konkreten Fall hatte ein IT-Berater vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg auf Festanstellung geklagt, nachdem er von 2008 bis 2011 als Leiharbeiter in einer Klinik im Landkreis Lörrach eingesetzt war.

Das Leiharbeitsunternehmen Data Med ist eine Tochterfirma des Landkreises und verleiht ihre rund 450 Beschäftigten an die Eigenbetriebe des Landkreises wie Kliniken und Heime. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di kritisiert, dass Lörrach damit die Tarife im Öffentlichen Dienst umgeht.

Der Kläger hatte in seiner Begründung vorgetragen, dass die Data Med eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung betreibe und als »Scheinverleiherin« eine »Strohfrau« der Klinik sei. Die Kammer Freiburg des Landesarbeitsgerichtes hatte dem IT-Berater Recht gegeben, aber ausdrücklich auf die höchste Instanz in Erfurt verwiesen. Diese entschied nun, dass der Leiharbeitsbetrieb grundsätzlich die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatte und deshalb der Leiharbeiter kein Recht auf eine Festanstellung in der Klinik habe.

Regelungen über die Dauer eines Einsatzes seien in der entsprechenden EU-Richtlinie den Mitgliedstaaten überlassen worden - Deutschland habe keine getroffen. »Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen obliegt deren Auswahl dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen«, so die Erfurter Richter.

Die Gewerkschaften kritisierten die Entscheidung des Gerichtes. Es habe »leider nicht für die erhoffte Klarheit gesorgt«, sagte die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis. Viele Arbeitgeber hätten Arbeitsplätze dauerhaft in eigene Leiharbeitsgesellschaften ausgegliedert. »Wenn unter dem Deckmantel einer Erlaubnis rechtswidrige Dauerleihe ohne Konsequenzen fortgesetzt werden kann, bleiben betroffene Beschäftigte im Ergebnis schutzlos«, betonte Kocsis.

Die IG Metall forderte den Gesetzgeber zum Handeln auf. Dieser müsse »endlich eine maximale Einsatzdauer für Leihbeschäftigte festlegen«, sagte Detlef Wetzel, Erster Vorsitzender der IG Metall. Im Koalitionsvertrag sind eine Höchstdauer von 18 Monaten sowie die gleiche Bezahlung wie für Festangestellte nach neun Monaten vereinbart.

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