Keine grundsätzliche Haftung der Eltern für ihre Kinder
BGH zur Teilnahme an illegalen Internet-Tauschbörsen
Den Richtern lagen die Klagen von vier großen Plattenfirmen gegen einen Polizisten vor. 2006 hatte sein damals 20-jähriger Stiefsohn 3749 Musikdateien auf einer Internet-Tauschbörse angeboten. Der Polizist war daraufhin 2007 abgemahnt worden. Die Musikfirmen wollten nun die Kosten für Abmahnungen wegen Verletzung ihrer Urheberrechte in Höhe von rund 3400 Euro vom Stiefvater - mit der Begründung: Er habe dem Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt und nicht aufgepasst. Die Vorinstanzen sahen die Klage als rechtmäßig an.
Nunmehr musste der BGH klären, ob Eltern einer Haftung dann entgehen, wenn sie ihre volljährigen Kinder über das Verbot derartiger Downloads aufgeklärt haben. 2012 hatte der BGH entschieden, dass Eltern nicht haften, wenn sie ihren minderjährigen Kindern illegale Downloads zuvor verboten haben. Im jetzigen Rechtsstreit ging es nun um die Haftung der Eltern gegenüber Volljährigen.
Der BGH entschied: Eltern haften nicht automatisch für die Teilnahme ihrer volljährigen Kinder an illegalen Internet-Tauschbörsen. Eltern müssten ihre erwachsenen Kinder nicht generell über die Illegalität solcher Tauschbörsen aufklären. Das müsse erst geschehen, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Kind solche Tauschbörsen bereits in Anspruch genommen habe oder in Anspruch nehmen werde.
Damit scheiterten die vier Plattenfirmen mit ihrer Klage.
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