Wie können bei einer Schenkung Steuern gespart werden?

Erbschafts- und Schenkungsteuer

  • Lesedauer: 4 Min.
Eines scheint klar: Grundsätzlich kann nur das vererbt oder verschenkt werden, was dem Erblasser oder dem Schenker gehört. Wie verhält es sich jedoch mit der Erbschafts- und Schenkungsteuer? Über diese und anderen Fragen informiert nachfolgend die Steuerberaterkammer Berlin.

Zunächst einmal: Um zu wissen, was wem gehört, ist beispielsweise bei Verheirateten der in der Ehe vereinbarte Güterstand festzustellen. Handelt es sich um eine gesetzliche Zugewinngemeinschaft, um eine sogenannte Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft?

Je nach Status ist die Vermögensverteilung im Todesfall unterschiedlich geregelt. Auch die Frage der Erbfolge ist zu klären. Dabei geht es vor allem darum, ob eine Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Testament oder Erbvertrag) vorliegt oder ob gesetzliche Erbfolge gegeben ist.

Notarielles Testament sorgt für Klarheit

Wer sein Testament errichtet, sollte sich gut beraten lassen und zum Notar gehen. Zwar kann man ein Testament auch selbst und ohne fremde Hilfe von Hand schreiben, aber nicht immer erreicht man dabei das gewünschte Ergebnis - vor allem, wenn Grundstücke oder größeres Vermögen übergehen soll.

Die Experten der Wüstenrot Bausparkasse AG weisen auf einen vom Oberlandesgericht München (31 Wx 55/13) entschiedenen Fall hin. Das Gericht sah ein handschriftliches Testament als unwirksam an, da es den Übergang eines Wohnhauses zu unklar regelte.

Ein Mann, der bereits ein notarielles Testament errichtet hatte, wollte dieses durch ein selbst geschriebenes Testament ersetzen. Sein Wohnhaus wollte er demjenigen zuwenden, der sich bis zu seinem Tod um ihn kümmert.

Nach dem Tod des kinderlosen Mannes waren die langjährige Lebensgefährtin sowie ein Neffe der Ansicht, dass sie sich am meisten um den Verstorbenen bemüht hätten. Sie beanspruchten das Haus für sich. Das Nachlassgericht befragte die Angehörigen und stellte einen Erbschein aus, wonach die beiden je zur Hälfte Erben waren.

Das Oberlandesgericht München hob den Erbschein wieder auf. Das Testament sei unklar und damit unwirksam, entschied das Gericht. Es lasse offen, an welche Art von »Kümmern« der Verstorbene gedacht habe.

Gemeint sein könnte zum Beispiel körperliche Pflege, Hilfe bei Hausarbeiten oder finanziellen Angelegenheiten, seelische Stütze oder einfach nur geschenkte Aufmerksamkeit. In einem Testament müsse aber der Begünstigte so genau bestimmt werden, dass er ohne das Ermessen eines Dritten identifiziert werden kann.

Damit blieb das früher errichtete notarielle Testament wirksam. Hiernach erbten vier Neffen und Nichten das Vermögen, während die Lebensgefährtin nur mit einem kleinen Geldbetrag bedacht war.

 

In Abhängigkeit von diesen Voraussetzungen kann der jeweilige Erbanteil sehr unterschiedlich ausfallen und mit ihm die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen.

Güterstand kann Erbanteil bestimmen

Haben sich die Ehegatten für eine Gütertrennung oder eine Zugewinngemeinschaft entschieden, gehören ihnen jeweils getrennte Vermögen. Das dem anderen Partner zuzurechnende Vermögen fällt dann nicht in die Erbmasse des Verstorbenen und kann nicht verschenkt oder vererbt werden.

Für eine Erbschaft ohne Berücksichtigung weiterer Parameter, die in solch einem Fall eine Rolle spielen können, wie beispielsweise ein Testament, würde das bedeuten: Die Erbquote der Kinder beträgt 50 Prozent und somit die des überlebenden Ehegatten ebenfalls 50 Prozent. Lebten die Ehegatten aber nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sondern in der Gütergemeinschaft, würden die Kinder 75 Prozent und somit der Ehegatte 25 Prozent des Vermögensanteils des Verstorbenen erben.

Je nach Verteilung zwischen den Eheleuten, sowohl was die Höhe als auch die Art des Vermögens angeht, könnten also ganz unterschiedliche Erbschaftsteuerwirkungen eintreten. Folglich kann es klug und sinnvoll sein, die Übertragung von Vermögen frühzeitig zu planen, um eine möglichst optimale Konstellation sicherzustellen.

Steuerliche Klassifizierung der Erben

Aber unabhängig von den obigen Regelungen wird jeder Erbe einer von drei Steuerklassen zugeordnet, für die jeweils unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten.

Zur Klasse I gehören die engsten Familienmitglieder, wie Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern. Für die Letzteren gilt diese Einteilung bei Erwerben von Todes wegen, bei Schenkungen gilt für sie Steuerklasse II.

Geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft, Geschwister, Neffen, Nichten und weiter entfernte Verwandte werden generell nach Steuerklasse II besteuert. Nichtverwandte und alle übrigen Personen werden gemäß Steuerklasse III veranlagt.

Doch dazwischen können Welten liegen, wenn man bedenkt, dass Erben der Steuerklasse I Steuersätze zwischen sieben Prozent und 30 Prozent zu entrichten haben, Erben der Steuerklasse III hingegen zwischen 30 und 50 Prozent, jeweils in Abhängigkeit von der über dem persönlichen Freibetrag liegenden Summe.

Der geringste Steuersatz von sieben Prozent ist in Steuerklasse I für den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 75 000 Euro zu zahlen. Der höchste Steuersatz von 30 Prozent wird hier erst über einem Erwerb von 26 Millionen Euro fällig. In der Steuerklasse II müssen 15 bis 43 Prozent für diese Größenordnungen an den Fiskus abgeführt werden.

Welche Freibeträge gelten für wen?

Bevor überhaupt eine Besteuerung eintritt, profitieren Erben und Beschenkte von persönlichen Freibeträgen. Die liegen bei Ehegatten und Lebenspartner bei 500 000 Euro. Für Kinder und Kinder verstorbener Kinder gelten 400 000 Euro, für übrige Enkel 200 000 Euro.

Hinzu kommen für Ehe-, Lebenspartner und Kinder noch jeweils individuelle Versorgungsfreibeträge. Die können beim überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner bis zu 256 000 Euro betragen, für Kinder bis zum 27. Lebensjahr liegen die Beträge, in Abhängigkeit vom Alter, zwischen 10 300 Euro und 52 000 Euro.

Für übrige Erben in der Steuerklasse I gibt es einen Steuerfreibetrag von 100 000 Euro. Die persönlichen Freibeträge für alle anderen, zum Beispiel für geschiedene Ehegatten oder Geschwister, liegen einheitlich bei 20 000 Euro. Gegebenenfalls können Erben der Steuerklasse II und III einen Hausratsfreibetrag von 12 000 Euro erbschaftsteuermindernd geltend machen.

Mit Schenkungen können Steuern gespart werden

Insbesondere bei der Langfristplanung können Steuersparpotenziale genutzt werden. So könnte beispielsweise ein gutmeinender Onkel seinem kleinen achtjährigen Neffen alle 10 Jahre einen Betrag von bis zu 20 000 Euro steuerfrei zukommen lassen. Bekäme der Neffe alternativ zum 30. Geburtstag 60 000 Euro übertragen, müssten prinzipiell die über der Freibetragsgrenze liegenden 40 000 Euro versteuert werden.

So ist auch - immer vorausgesetzt, die geltenden Bestimmungen ändern sich nicht gravierend - für Ehegatten und Lebenspartner die mehrfache steuerfreie Vermögensübertragung von bis zu 500 000 Euro möglich, wenn die 10-Jahresfrist jeweils eingehalten wird. Jeder Ehegatte hat wiederum die Möglichkeit, seinen Kindern alle 10 Jahre 400 000 Euro steuerfrei zu übertragen.

Generell besteht wegen der Komplexität der Materie bei Erbschaft und Schenkung erhöhter Beratungsbedarf. Auch hat der Bundesfinanzhof die Frage aufgeworfen, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der derzeitigen Form noch verfassungsmäßig ist.

Bis zur Klärung sind Erbschaftsteuerfestsetzungen vorläufig, so dass auch ohne Einspruch der jeweilige Steuerfall offen gehalten wird. Dieser »Schwebezustand« entspricht nicht dem Prinzip der Planungssicherheit. Es empfiehlt sich also, einen Steuerprofi zu konsultieren. Zu finden sind solche Berater im Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Berlin unter www.stbk-berlin.de.

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