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Wünsche über den Tod hinaus

Erbrecht: Mit Auflagen im Testament kann der Erblasser dem Erben Pflichten auferlegen

  • Lesedauer: 3 Min.

»Nach meinem Tod soll mein Sohn mein gesamtes Vermögen erhalten. Im Gegenzug will ich, dass er regelmäßig mein Grab mit Blumen schmückt und sich um meinen Kater kümmert - doch wie kann ich sicherstellen, dass er diese Pflichten tatsächlich erfüllt?«

Antwort auf diese Frage gibt der Fachanwalt für Erbrecht, Dr. Anton Seiner vom Deutschen Forum für Erbrecht: Mit einer Erbeinsetzung oder der Anordnung von Vermächtnissen können Erblasser im Testament bestimmen, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhält. Doch vielen Testierenden reicht das nicht: Sie haben bestimmte Wünsche und Vorstellungen über ihren Tod hinaus, die die testamentarisch Bedachten erfüllen sollen.

Vermächtnis nicht gleich Erbe

Etwas vermacht bekommen und tatsächlich erben sind zwei paar Schuhe: Wer etwas vermacht bekommt, kann am Ende sogar leer ausgehen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, das am 11. Februar 2014 (Az. 10 U 10/13) veröffentlicht wurde.

Konkret geht es um ein Ehepaar aus Essen, das seiner älteren Tochter 1990 eine Haushälfte übertrug. In einem gemeinsamen Testament bestimmten sie außerdem, dass nach ihrem Tod die jüngere Töchter die andere Hälfte bekommen sollte.
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Wie sieht das erbrechtliche Gestaltungsinstrument aus?

Umsetzen lassen sich diese Wünsche mit Hilfe von Auflagen. Mit diesem erbrechtlichen Gestaltungsinstrument kann der Erblasser Erben und Vermächtnisnehmern im Testament bestimmte Pflichten auferlegen.

Typisches Beispiel hierfür ist etwa die Pflicht des Erben, das Grab zu pflegen oder regelmäßig Messen für den Erblasser lesen zu lassen. Der Testierende kann auch ein Geldvermächtnis zu Gunsten eines Tierschutzvereins anordnen, verbunden mit der Auflage, dass der Verein sich um sein Haustier kümmern muss.

Weitere sehr beliebte Auflagen sind zum Beispiel das Verbot, eine Nachlassimmobilie zu veräußern, die Anweisung, das Vermögen auf eine bestimmte Art und Weise anzulegen oder die Pflicht, einem Dritten - zum Beispiel einer gemeinnützigen Organisation wie den Ärzten ohne Grenzen oder dem SOS Kinderdorf - regelmäßig eine Spende zukommen zu lassen.

Wo liegen die Grenzen für Auflagen des Erblassers?

Ihre Grenze findet die Auflage in Anordnungen des Erblassers, die unmöglich, sittenwidrig oder verboten sind. Unwirksam wäre deshalb zum Beispiel eine Auflage, wonach der Alleinerbe zum Beispiel die Häuser ungeliebter Nachbarn des Erblassers nach dessen Tod heimlich mit Graffiti bemalen soll.

Ebenfalls unwirksam, weil sittenwidrig, dürfte eine Auflage des Erblassers sein, nach der der Sohn nur dann Alleinerbe wird, wenn er seine Ehefrau verlässt.

Eines müssen Erblasser außerdem unbedingt bedenken: Die Durchsetzung einer Auflage können nur der Erbe, die Miterben sowie derjenige verlangen, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten zugutekommen würde, zum Beispiel der Ersatzerbe.

Haben Begünstigte einen einklagenden Anspruch?

Der von der Auflage Begünstigte - zum Beispiel das Kinderkrankenhaus, das regelmäßig eine Spende erhalten soll - hat hingegen keinen einklagbaren Anspruch. Wenn der Erblasser deshalb nicht durch entsprechende Verfügungen die Durchsetzung der Auflagen im Testament sicherstellt, werden diese schnell zum testamentarischen Papiertiger.

Eine Möglichkeit ist es, die Nichteinhaltung einer Auflage des Erblassers mit Sanktionen für den Beschwerten zu verbinden und zum Beispiel anzuordnen, dass das Erbrecht des Alleinerben entfällt, wenn er beispielsweise die Nachlassimmobilie verkauft.

Eine weniger einschneidende, aber ebenso effektive Methode ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der die Einhaltung und Umsetzung der Auflagen durchsetzen und kontrollieren kann. nd

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