Was ist in solchen Fällen von dem Betreffenden zu tun?

Kündigungsschreiben eingetroffen

  • Lesedauer: 2 Min.
Das kann jeden treffen: Die Kündigung liegt im Briefkasten. Zunächst ist das ein Schock für den Betreffenden, dann kommt die Wut, die später in Unverständnis umschlägt. Denn der Arbeitgeber muss eine Kündigung nicht begründen. Wie verhalte ich mich nun?

Ausführlich Auskunft gibt Rechtsanwalt Tilmann Kempf von der Deutschen Anwaltshotline (D-AH):

Was sollte man als Erstes tun? Kontaktieren Sie am besten einen Rechtsanwalt, der die Erfolgsaussichten einer Klage mit Ihnen besprechen wird.

Doch Achtung! Da Sie innerhalb von drei Wochen ab dem Datum der Zustellung der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Klage einreichen müssen, sollten Sie mit der Kontaktaufnahme nicht zu lange warten. Nach Besprechung des Falles wird der Anwalt die Erfolgsaussichten nach dem gegebenen Sachverhalt beurteilen.

Die Gründe für eine Kündigungsschutzklage können vielfältig sein Die Kündigung kann zunächst aus formalen Gründen unwirksam sein, zum Beispiel nicht ordnungsgemäß zugestellt. Materielle Gründe für eine Kündigung sind entweder betriebs- oder verhaltensbedingt. Genannt werden müssen diese Gründe in der Kündigung übrigens nicht.

Dann ist es oft die einzige Möglichkeit, um die Gründe für die Kündigung zu erfahren, die Kündigungsschutzklage einzureichen. Dann wird der Arbeitgeber in der vorgeschalteten Güteverhandlung seine Gründe darlegen, insbesondere ob es sich um eine betriebsbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung handelt.

Die Kündigungsschutzklage ist in der Regel auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu richten. Auf eine Abfindung hat man in der Regel keinen Rechtsanspruch, der Arbeitgeber lässt sich aber unter Umständen das Risiko im Rahmen eines Vergleichs »abkaufen«.

Die zu zahlende Abfindung folgt keinen festen Sätzen. Allerdings hat sich ein halbes Monatsgehalt pro vollständigem Jahr Betriebszugehörigkeit beim Arbeitgeber als verhandelbare Größe erwiesen.

Problematisch kann auch der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung (vor Einreichung einer Kündigungsschutzklage) sein, da hierbei das Risiko von Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld besteht. Diese Risiken müssen im Vorfeld mit dem Rechtsanwalt besprochen werden. Ein Steuerberater, insbesondere bei Zahlung einer Abfindung, ist heranzuziehen.

Der Rechtsanwalt klärt auch über die Kosten auf, die in diesem Falle auf Sie zukommen. Im Arbeitsprozess trägt jede Partei ihre Kosten selbst. Daher ist es ratsam, eine Rechtsschutzversicherung, die auch Arbeitsrechtsschutz abdeckt, frühzeitig abzuschließen. D-AH/nd

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