Wann verwirkt der Anspruch?
Überstunden im Zweifelsfalle detailliert nachweisen
Zu dieser Entscheidung ist das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 257/13) gekommen.
Wie die Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtete, war ein Rechtsanwalt für 32 Wochenstunden über zehn Jahre in einer Kanzlei angestellt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag gab es nicht, so dass ihm erst zum Ende der Anstellung mit dem Arbeitszeugnis eine vereinbarte Wochenarbeitszeit von 30,5 Stunden aufgefallen sein soll.
Der Anwalt leistete jedoch stets 32 Stunden, diese Zeit sei auch für das Arbeitspensum stets nötig gewesen. Der angestellte Anwalt wollte daher die daraus resultierenden Überstunden der letzten zehn Jahre vergütet haben und verklagte seine ehemalige Kanzlei darauf.
Diese aber erwiderte, dass der ehemalige Angestellte das Arbeitszeugnis selbst geschrieben hat und es lediglich unkorrigiert übernommen wurde. Er habe auch in den ganzen Jahren der Anstellung nie Überstunden geltend machen wollen, auch nie kritisiert, dass sein Arbeitspensum nicht der vereinbarten Arbeitszeit entspreche, oder sonstige Unklarheiten zum Arbeitsverhältnis geäußert.
Wie die Vorinstanz wies auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Klage des Arbeitnehmers ab. Der angestellte Rechtsanwalt hätte dokumentieren müssen, an welchen Tagen er zu welcher Zeit Überstunden geleistet hat und welche Umstände sie erforderten. Diesen Beweis konnte der Anwalt jedoch nicht bringen.
Zudem sind seine Ansprüche auf Überstunden verwirkt, da er innerhalb der zehn Jahre kein einziges Mal Überstunden geltend machte oder anmerkte, dass die vereinbarte Arbeitszeit nicht für die geforderte Leistung ausreicht.
»Damit hat er seinem Arbeitgeber die Möglichkeit genommen, ihm gegebenenfalls weniger Tätigkeiten zuzuweisen«, erklärt Rechtsanwalt Carsten Dreier von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwalthotline (www.deutsche-anwaltshotline.de)
Darüber hinaus geht auch das Gericht davon aus, dass der Rechtsanwalt tatsächlich mit 32 Wochenstunden angestellt war. Denn die von ihm behaupte Arbeitszeit von nur 30,5 Stunden hatte der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis offensichtlich nur übersehen. D-AH/nd
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