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Carport mit fiktiver Wand?

  • Lesedauer: 2 Min.
Ich habe einen nach allen Seiten offenen Carport mit einer Länge von ca. 8 Metern an der Grundstücksgrenze errichtet. Zusammen mit vorhandener Grenzbebauung wird dadurch die zulässige Länge der Bebauung an der Grundstücksgrenze von 9 m überschritten, wenn man die dem Nachbargrundstück zugewandten vier Stützpfeiler des Carports als fiktive Wand betrachtet, wie es die zuständige Bauaufsichtsbehörde tut. Meines Erachtens ist das nicht zulässig, da tatsächlich gar keine Wand vorhanden ist.
Andreas G., 16775 Gransee

Der Vorläufer der jetzigen hier maßgeblichen Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003, die Bauordnung vom 1. Juni 1994 hatte in § 6 (9) Ziff. 1 für »Garagen und überdeckte Stellplätze« die Zulässigkeit ohne Abstandsflächen zu ähnlichen Bedingungen wie die neue Bauordnung vorgesehen.
Die Tatsache, dass »überdeckte Stellplätze« nicht mehr ausdrücklich erwähnt sind, soll sicher nicht bedeuten, dass diese nun nicht mehr an Grundstücksgrenzen errichtet werden dürfen. Wenn das aber weiterhin möglich ist, ist es naheliegend, dass dafür auch die gleichen Beschränkungen gelten wie für Garagen, d. h., dass die Seitenlänge des überdachten Carports zusammen mit weiterer vorhandener zulässiger Grenzbebauung an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn 9 Meter nicht überschreiten darf. Es ist also unerheblich, ob die Baulichkeit an der Grundstücksgrenze eine Wand hat oder ob eine solche nicht vorhanden ist, also nur eine fiktive Wand besteht.

Prof. Dr. Dietrich Maskow, Rechtsanwalt, Berlin

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