Wichtig auch bei Neubau

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Um selbst keine Instandhaltungsrücklage einzahlen zu müssen, überzeugen Bauträger knapp kalkulierende Eigentümer immer wieder, während der Zeit der Verjährung keine Instandhaltungsrücklage anzusparen. Das kann ins Auge gehen, warnt der Verbraucherschutzverein »wohnen im eigentum« in Berlin und rät allen Eigentümergemeinschaften dringend, auch bei einem Neubau die Bildung einer Instandhaltungsrücklage festzulegen. »Dann haben Sie einen ausreichenden Betrag angespart, wenn die ersten größeren Reparaturen anfallen«, empfiehlt Vereins-Geschäftsführerin Gabriele Heinrich. Andernfalls könnten unerwartete Mehrkosten das eigene Budget belasten. Hintergrund: Bauträger bekommen die Instandhaltungsrücklage bei Verkauf der letzten Wohnungen nicht zurückerstattet. Deshalb beschließen sie auf der ersten Eigentümerversammlung - auf der sie noch die Stimmenmehrheit haben -, dass während der Gewährleistungsfrist überhaupt keine Rücklagen anzusparen sind. Bei Neubauten bestehe jedoch immer wieder die Gefahr, dass nach Abnahme Mängel offenbar würden, deren Beseitigung durch den Bauträger erst über einen Rechtsstreit erzwungen werden müsse, schildert Heinrich ihre Erfahrungen. »Wenn Eigentümer im Wege einer Ersatzvornahme entsprechende Kosten vorstrecken müssen, kann eine Instandhaltungsrücklage sie vor erheblichen Sonderzahlungen bewahren.« Eine möglichst große Rücklage könne zudem verhindern helfen, dass andere Wohnungseigentümer im Falle einer ungeplanten Zahlung für einen insolventen Miteigentümer einspringen müssen.

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